Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten
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zumal der gesetzliche Grundsatz der Solidarität diskriminierende Massnahmen gegenüber den Versicherten grundsätzlich verbiete.
Artikel 71 Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden
Santésuisse macht bezüglich Artikel 71 Absatz 2 KVAV das Folgende geltend: «Die Aufsichtsbehörde und die FINMA können müssen ihre Aufsichtstätigkeit auch im Rahmen eines (…) koordinieren.» Es habe sich in der Vergangenheit mehrmals zulasten hoher administrativer Aufwendungen der Krankenversicherer gezeigt, dass eine Koordination unerlässlich sei. Zudem müsse Absatz 2 wie folgt ergänzt werden: «Sie beachten dabei den Datenschutz und den Geltungsbereich des Gesetzes.»
Der RVK Rück betont, einen Koordinationsbedarf zwischen den Aufsichtsbehörden gebe es zwingend auch im Bereich der durch private Rückversicherer betriebenen Rückversicherung. Private Rückversicherer würden ihre Prämien nach dem der FINMA eingereichten Geschäftsplan berechnen. Diese übe anhand des SST usw. die Aufsicht über die Prämienpolitik des Rückversicherers aus. Vor diesem Hintergrund gebe es kaum Raum für prämiengestaltende Interventionen seitens der sozialversicherungsrechtlichen Aufsichtsbehörde. Es seien diese Bemerkungen auch mit den Bemerkungen zu Artikel 69a E-KVAV zu vergleichen.
Der SVV macht geltend, Absatz 2 sei anzupassen. Der SVV macht folgenden Vorschlag bezüglich Absatz 2: «Die Aufsichtsbehörde und die FINMA können ihre Aufsichtstätigkeiten auch im Rahmen eines regelmässigen Informationsaustauschs über die ihrer Aufsicht unterstellten Rechtsträger koordinieren. Sie beachten dabei den Datenschutz und den Geltungsbereich des Gesetzes.»
Die Groupe Mutuel macht bezüglich Artikel 71 Absatz 2 E-KVAV geltend, er sei zu streichen, da er einer Holdingaufsicht den Weg bereite und es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, die Holdings dem Anwendungsbereich des KVAG zu unterstellen. Antrag: Streichung von Absatz 2.
OMCT weist auf den Kommentar zu Artikel 71 hin. Antrag: Absatz 1 Buchstabe. l (neu); l. die Übertragung des Versichertenbestandes.
Artikel 72 Meldung von Vorkommnissen von wesentlicher Bedeutung
Santésuisse macht folgenden Antrag betreffend die Änderung von Artikel 72 Buchstabe b: Der zweite Teil von Buchstabe b ist zu streichen: «(…oder die Rückstellungen liegen unter dem Bedarf nach Artikel 15.» Santésuisse betont, er stehe im Widerspruch zur «best estimate»- Methode.
Die Groupe Mutuel beantragt eindeutig zu bestimmen, was Vorkommnisse von wesentlicher Bedeutung sind; dies aus Gründen der Rechtssicherheit und um zu vermeiden, dass der Begriff mit der Zeit erweitert wird. Antrag: «Von wesentlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 KVAG sind insbesondere folgende Vorkommnisse: a. Die Voraussetzungen nach Artikel 5 KVAG sind nicht mehr erfüllt. b. Die Reserven liegen unter der Mindesthöhe nach Artikel 12 oder die Rückstellungen liegen unter dem Bedarf nach Artikel 15. c. Es liegt eine strafbare Handlung vor, die einen erheblichen Einfluss auf den Versicherer haben kann.
Artikel 73 Gefährdete finanzielle Situation
Der Kanton VD macht geltend, die Bestimmung lasse bei der Beurteilung, ob die finanzielle Situation eines Versicherers gefährdet ist, die Berücksichtigung der finanziellen Situation des Konzerns durch die Aufsichtsbehörde ausser Acht. Diese Situation könnte aber im Zusammenhang mit der Wahl der Führung, Organisation und Verwaltung der Holding stehen. Es wäre interessant nachvollziehen zu können, warum einige Versicherer der Holding (im gleichen Kanton) ohne Risikoselektion im Vergleich zu andern eine gute finanzielle Situation aufweisen.