Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 40 Seiten
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Müsste, wenn dies nicht nachvollziehbar ist, vor einer allfälligen Prämienerhöhung nicht die Holding die Pflicht zur Rekapitalisierung haben? Der Kanton VD beantragt deshalb den Artikel mit der Angabe zur ergänzen, in welchem Masse die Aufsichtsbehörde bei der Beurteilung der finanziellen Situation eines Versicherers, der einer Gruppe angehört, die finanzielle Situation der Gruppe zu berücksichtigen hat.
Die CSS der SAV bringen vor, Ziel der Aufsicht durch das BAG sei die Solvenzbewahrung und der Schutz vor Missbrauch. Ein Interventionskonzept habe daher auf dem KVG-Solvenztest zu beruhen. Die CSS stellt deshalb den Antrag, Artikel 73 sei zu streichen.
Der Versicherer Turbenthal macht den Vorschlag, in Absatz 1 müsse es heissen …«nicht länger als drei Jahre»…
Artikel 74 Übertragung des Versichertenbestandes
Der Versicherer Turbenthal macht geltend, Artikel 74 sei überflüssig, da bereits das KVG eine Regelung enthalte. Deshalb sei Artikel 74 zu streichen.
Nach Auffassung des OMCT müssen bei der Übertragung des Versichertenbestandes in Zusammenarbeit mit der FINMA auch die subjektiven Ansprüche der zu übertragenden Versicherten aus ihren Zusatzversicherungen gewahrt werden; dies mit der Garantie, über die gleiche Deckung zu verfügen wie sie bisher bestanden hatte. Die Zusammenarbeit unter den Aufsichtsbehörden ist in diesem Zusammenhang in einem weiteren Buchstaben formell zu regeln. Antrag: Absatz 3 (neu): «Unter Mitwirkung der für die Zusatzversicherungen zuständigen Aufsichtsbehörde ist den Versicherten bei der Übertragung des Versichertenbestandes eine gleichwertige Deckung für die bisherige Zusatzversicherung zu garantieren.»
Artikel 75 Überprüfung von Transaktionen zwischen dem Versicherer und anderen Un-
ternehmen
Die CVP, die FDP, der Schweizer Bauernverband, Santésuisse, die Versicherer Assura, Visana und ÖKK, der Schweizerische Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer, die FER und Expertsuisse äussern sich kritisch zu dieser Bestimmung: Der Gesetzgeber habe keine grundsätzliche Gruppenaufsicht in das KVAG aufnehmen wollen. Die E-KVAV gehe mit der Unterstellung von Transaktionen innerhalb und ausserhalb der Gruppe unter die Bewilligung der Aufsichtsbehörde weit über den Rahmen des KVAG hinaus. Die vorgängige Prüfung von Transaktionen durch die Aufsichtsbehörde stelle einen unzulässigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit dar und führe die vom Gesetzgeber ausdrücklich abgelehnte Gruppenaufsicht ein. Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete schlägt vor, die Transaktionsbestimmungen umzuformulieren und zu redimensionieren.
Die FMH, der SGV, die Versicherer Turbenthal und Groupe Mutuel beantragen, Artikel 75 zu streichen.
Hausärzte schlägt vor, die Überprüfung durch die Behörde zu streichen oder auf das Vorhandensein eines begründeten Verdachts zu beschränken.
Die CVP beantragt, die Verpflichtung für die Versicherer zur Einreichung der Transaktionen 15 Tage vor Eintritt ihrer Wirksamkeit zu streichen.
Von anderen Anhörungsteilnehmenden, der SPS, dem SGB, dem Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und –ärzte, den Konsumentenschutzorganisationen (SKS, FRC, ACSI) wird diese Bestimmung ausdrücklich begrüsst. Für die SPS stellt Artikel 75 die absolut notwendige Mindestbasis für die Überprüfung der Finanzflüsse dar.
Absatz 1
Economiesuisse, Medswissnet, der Schweizerische Versicherungsverband, der RVK, Curafutura, die Versicherer CSS und Helsana machen geltend, diese Bestimmung gehe über die Gesetzesgrundlage hinaus, greife in die Geschäftsführungskompetenzen der Versicherer ein,