Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 18 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen: O503-3067

1 Zusammenfassung

Die Nagoya-Verordnung dient der Konkretisierung der Bestimmungen über genetische Ressourcen im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG Abschnitt 3c) sowie der weiteren Umsetzung des Nagoya-Protokolls in der Schweiz. Der Entwurf der Nagoya-Verordnung vom 25. März 2015 sowie die dazugehörenden Erläuterungen waren Gegenstand der vom UVEK vom 25. März bis zum 1. Juni 2015 durchgeführten Anhörung. Zu dieser wurden 165 Adressaten angeschrieben. 44 der angeschriebenen und 10 nicht angeschriebene Stellen äusserten sich zum Verordnungsentwurf. 9 weitere angeschriebene Stellen verzichteten auf eine Stellungnahme. Unter den insgesamt 54 Stellungnehmenden befinden sich:

 17 Kantone

 2 Dachverbände der Wirtschaft

 6 Schutzorganisationen

 14 Weitere Wirtschaftsverbände und Fachorganisationen

 9 Organisationen der Wissenschaft und Forschung

 2 eidgenössische Kommissionen

 3 von der Verordnung betroffene Unternehmungen

 1 in der Bundesversammlung vertretene politische Partei

Mehrheitliche Zustimmung zum Verordnungsentwurf

Der Entwurf der Nagoya-Verordnung stösst bei 42 der 54 Stellungnehmenden auf Zustimmung oder eher auf Zustimmung, was 78 % entspricht. In 12 Fällen oder 22 % wird der Verordnungsentwurf abgelehnt oder eher abgelehnt. In 13 Fällen oder 24% erfolgt die Zustimmung ohne Anträge, weitere 29 Stellungnehmende oder 54% stimmen zu, bringen jedoch Bemerkungen, Anträgen oder Vorbehalte an. Der Verordnungsentwurf findet vor allem bei den Kantonen, den Schutzorganisationen, den Wissenschafts- und Forschungsorganisationen und den Industrieverbänden Zustimmung, während mehrere Unternehmen und Organisationen im Bereich der Pflanzen- und Tierzucht Bedenken äusserten.

Hauptgründe für die Zustimmung:

 Die Zielsetzung der Verordnung und die von der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen gemäss dem Nagoya-Protokoll werden grundsätzlich begrüsst.

 Der Verordnungsentwurf setze die Änderungen im Natur- und Heimatschutzgesetz angemessen um und führe zu mehr Rechtssicherheit bei der Nutzung von genetischen Ressourcen.

Hauptgründe für die Ablehnung:

 Die Nagoya-Verordnung belaste die Unternehmen mit zu viel administrativem Aufwand.

 Die Verordnung sei zu kompliziert, so dass sie von den Anwendern nicht verstanden werde.

Die wichtigsten Anträge betreffen:

 die Ausgestaltung der Meldepflicht. Durch die Meldepflicht dürften keine Verzögerungen bei Zulassungsverfahren von Produkten entstehen, der Schutz vertraulicher Informationen müsse ausreichend gewährleistet bleiben und die Gebühren seien zu reduzieren oder zu streichen.  die Verwendung der Begriffe und die Verständlichkeit der Verordnung. Weitere Begriffe sollen definiert werden und der Verordnungstext müsse präzisiert und verständlicher geschrieben werden.

2/18 412.2/2013-64735/14/01/O503-3067