Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 18 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: O503-3067
nachkämen und die Vollzugsbehörden nötigenfalls darauf zurückgreifen könnten. Swissuniversities spricht sich dafür aus, dass die Zugangsbestimmungen nur für ausländische Nutzende gelten. Zudem regt sie an, dass eine Koordination verschiedener Behörden bezüglich anderer Zugangsbestimmungen angestrebt werden müsse.
Scienceindustries und andere Industrieverbände wünschen, dass genetische Ressourcen, die in der Schweiz aus Proben vom menschlichen Körper gewonnen werden, von der Dokumentationspflicht ausgeschlossen werden. Sie halten ferner fest, dass, analog zur Meldepflicht für genetische Ressourcen aus anderen Nagoya-Protokoll Ländern, keine fortlaufende Meldepflicht eingeführt werden solle.
Art. 9 Erhaltung und nachhaltige Nutzung
Die vier Organisationen Swiss-Seed, ProSpecieRara, Grün Stadt Zürich und Swissuniversities äusserten sich zu diesem Artikel.
Swiss-Seed unterstützt die Möglichkeit, Finanzhilfen beispielsweise im Bereich der Produktion von inländischem Wildpflanzensaatgut beantragen zu können. Swissuniversities fragt sich, ob die Bestimmungen auch für ex-situ Sammlungen gälten. Es sei nicht klar, ob es um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der inländischen genetischen Ressourcen oder aller genetischen Ressourcen im Inland gehe. Von ProSpecieRara und Grün Stadt Zürich wird der Artikel als zu vage formuliert und als Fremdkörper kritisiert.
Art. 10 Aufgaben des BAFU
Anträge und Bemerkungen zu diesem Artikel kamen von den drei Kantonen ZH, BL, VS, von den zwei Dachorganisationen Economiesuisse und SBV, von den zwölf Organisationen Swiss Beef, ASR, Eco Swiss, EvB, GFBV, Pro Natura, SAVE, FER, SKW, Scienceindustries, Swissuniversities und der UniNE.
Die Mehrheit der Kantone begrüsst den Verordnungsentwurf gerade darum, weil der Vollzug auf Bundesebene erfolgen soll, wie dies bereits mit der Einführung der Bestimmungen zu genetischen Ressourcen im NHG festgelegt worden ist. Es dürfe keinen Mehraufwand für die Kantone entstehen. Der Kanton BL bemerkt, dass laut Buchstabe g die Kantone zur Prüfung der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflicht durch das BAFU beigezogen werden können. Er beantragt, dass die Kantone durch das BAFU für Vollzugsaufgaben so minimal wie möglich beizuziehen sei. Ausserdem solle der Aufwand zu Vollkosten vom Bund vergütet werden. Anders sieht dies der Kanton ZH, der beantragt, dass die Kantone stärker im Vollzug einbezogen werden. Es sei nicht sinnvoll, dass das BAFU die Sorgfaltspflicht gemäss Nagoya-Verordnung überprüft, während gleichzeitig die Kantone in den gleichen Labors die Sorgfaltspflicht gemäss der Einschliessungsverordnung überprüfen.
Die FER kritisiert die Zentralisierung der Aufgaben beim Bund, da die anderen Verantwortlichkeiten im Rahmen des NHG hauptsächlich kantonal getragen werden. Die anderen Industrieverbände merken an, dass keine vertraulichen Informationen, die aufgrund des Vollzugs gesammelt werde, an Dritte weitergegeben werden dürfe. Der SBV beantragt, in Buchstabe h bestehende Dokumentationsysteme zu berücksichtigen.
Eine Mehrzahl der Schutzorganisationen ist der Meinung, dass drei weitere Pflichten des BAFU aufgenommen werden sollen: die Publikation der Informationen gemäss Art. 23o des NHG, die formelle Prüfung der Sorgfalts- und Meldepflicht und die Durchführung von sporadischen Stichproben bei vermarkteten Produkten, ob die notwendige Sorgfalts- und Meldepflicht wahrgenommen worden sei. Das BAFU dürfe sich betreffend konkreter Hinweise auf Verstösse nicht ausschliesslich auf Hinweise von der Zivilgesellschaft verlassen. Im Abs. 2 wünschen sich die Schutzorganisationen eine Ergänzung in Bezug auf das traditionelle Wissen, da nicht nachvollziehbar sei, warum dieses hier ausgeklammert werde. Die UniNE merkt an, dass weder aus dem Verordnungsentwurf noch aus den Erläuterungen hervorgehe, wie sich das BAFU im Vollzug konkret engagieren werde.
Art. 11 Aufgaben anderer Behörden
9/18 412.2/2013-64735/14/01/O503-3067