Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 18 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen: O503-3067

Interpharma, Sanu, SDV, ASSGP, SKW, Scienceindustries, Grün Stadt Zürich, Suisseporcs, Swissuniversities und den drei Firmen DSP, Suisag und Swissgenetics kommentiert.

Das primäre Anliegen der Industrieverbände ist, dass durch die Meldepflicht die Zulassungsverfahren nicht verzögert werden. Die Registernummer müsse so schnell wie möglich erteilt werden, um Marktzulassungen und Vermarktungen nicht zu verzögern. Auch die Kantone wollen aus demselben Grund den Aufwand für die Nutzenden so gering wie möglich halten. Im Gegensatz dazu regen Schutzorganisationen an, dass Nutzende die Registernummer ausschliesslich bei einer korrekten Meldung erhalten sollen. Die Registernummer dürfe nur erteilt werden, sofern die Meldung die Auflagen vollständig erfülle. Die Industrieverbände regen des Weiteren an, dass Informationen über Nutzungs- und Weitergaberechte nur dann gemeldet werden müssen, wenn sie nicht vertraulich sind. Auch Swissuniversities befürchtet, dass durch den Bund publizierte Informationen das geistige Eigentum der Hochschulen gefährden könnten. Von Seiten der Industrie wird ausserdem vorgeschlagen, die Informationen über nachfolgende Nutzende aus der Meldepflicht zu streichen. Es sei nicht klar, ob nur die nachfolgenden Nutzenden zum Zeitpunkt der Meldung gemeint seien oder sämtliche nachfolgende Nutzende. Falls sämtliche nachfolgende Nutzende gemeint wären, müsste die Meldung im Laufe der Zeit immer wieder erneuert werden. Eine solche permanente Verpflichtung wird abgelehnt.

Die Organisationen und teilnehmenden Unternehmen aus der Tierzüchtung merken an, dass sie gemäss Tierzuchtverordnung bereits verpflichtet seien, die Herkunft der genutzten tiergenetischen Ressourcen lückenlos zu dokumentieren. Eine generelle Meldepflicht lehnen sie deshalb ab. Das FiBL regt ebenfalls an, dass die Nutzung genetischer Ressourcen für die landwirtschaftliche Tier- und Pflanzenzüchtung generell aus der Meldepflicht auszuschliessen seien oder aber ein stark vereinfachtes und praktikables Verfahren einzuführen.

Die Akademien der Wissenschaften merken an, dass eine freiwillige Meldung der Forschungsvorhaben an die Meldestelle sicher dazu geeignet sei, Transparenz zu fördern und das Vertrauen der Geberländer zu stärken. Generell wird begrüsst, dass freiwillige Meldungen die internationale Rechtssicherheit von wissenschaftlich biologischen Sammlungen verbessern wird.

Art. 5 Traditionelles Wissen

Die fünf Organisationen Akademien der Wissenschaften, Interpharma, Sanu, UniNE und UniGE kommentierten diesen Artikel.

Die Akademien der Wissenschaften begrüssen die sinngemässe Anwendung der Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Meldepflichten sowie die Möglichkeit einer freiwilligen Meldung in diesem Bereich. Sie sehen darin eine Möglichkeit, das Vertrauen zwischen Bereitstellenden und Nutzenden von traditionellem Wissen zu stärken, was besonders für die ethnobiologischen Forschung wertvoll sei. Interpharma schlägt hingegen vor, traditionelles Wissen, insbesondere solches, welches Publikationen entnommen werden kann, von der Sorgfalts- und Meldepflicht auszunehmen.

Weiter wird angemerkt, dass der Begriff „traditionelles Wissen“ auch im internationalen Kontext unklar sei und daher zu Rechtsunsicherheiten führen könne. Die Anwendung des Artikels sei in der Praxis unklar. Die UniNE regt deshalb an, „traditionelles Wissen“ in der NagV zu definieren.

Art. 6 Anerkennung von bewährten Verfahren

Der SBV und die 15 Organisationen Swiss Beef, Akademien der Wissenschaften, ASR, Eco Swiss, EvB, GFBV, Pro Natura, SAVE, HBH, Interpharma, ProSpecieRara, Swiss-Seed, SKW, Scienceindustries, UniNE und die Kommission EFBS kommentierten diesen Artikel.

Die Möglichkeit der Anerkennung von bewährten Verfahren wird mehrheitlich unterstützt. Die Mehrheit der Schutzorganisationen möchte, dass Dritte zu einem bewährten Verfahren Stellung nehmen können, bevor es ins Verzeichnis aufgenommen wird. Dies sei sinnvoll, weil auf diese Art ein mühsames An- und Aberkennen und die damit verbundene Rechtsunsicherheit vermieden würden. Die Industrieverbände sprechen sich hingegen dafür aus, dass Antragsteller, die in den Zugang, die

7/18 412.2/2013-64735/14/01/O503-3067