Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 18 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: O503-3067

Sammlung, den Transfer oder Vermarktung von genetischen Ressourcen involviert sind und keine Organisation oder Gruppe von Nutzern genetischer Ressourcen und damit verbundenem traditionellem Wissen vertreten, ihre legitimen Interessen detailliert nachweisen müssen.

Von Seiten der Kantone wird vorgeschlagen, Material Transfer Agreements (MTAs) im Rahmen der Sorgfaltspflicht als bewährtes Verfahren anzuerkennen, da sie in der Forschung weit verbreitet seien. Der SBV und andere regen an, dass falls andere vergleichbare öffentliche Verzeichnisse bestehen, das BAFU die Aufgabe delegieren kann. Zum Beispiel bestehe mit der Tierverkehrsdatenbank der Identitas AG bereits heute ein öffentliches Verzeichnis für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine. Auch für den Import und den Handel von Sperma, Embryonen und Tieren gebe es schon geeignete Verfahren. Swiss-Seed regt an, dass das BAFU in Zusammenarbeit mit der Saatgutbranche eine Anleitung zur konkreten Umsetzung der NagV erstellen solle.

Art. 7 Anerkennung von Sammlungen

Der Kanton VD, der SBV, die 13 Organisationen Akademien der Wissenschaften, ASR, CP, EvB, GFBV, Pro Natura, SAVE, HBH, ProSpecieRara, SKW, Scienceindustries, Grün Stadt Zürich, Swissuniversities, die Firma Swissgenetics und die Kommission EFBS äusserten sich zu den vorgeschlagenen Optionen.

Die Anerkennung von Sammlungen in Analogie zur EU-Verordnung findet breite Unterstützung. Die Registrierung durch das BAFU wird als klar, einfach, flexibel, schnell, kostengünstig, administrativ schlank und juristisch sicher bezeichnet. Da sowohl die Registrierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle als auch die Registrierung beim BAFU Vorteile hätten, wird vorgeschlagen, beide in der Verordnung zu integrieren. Dies sei vorteilhaft, solange noch keine akkreditierten Zertifizierungsstellen zur Verfügung stünden.

Die Mehrheit der Schutzorganisationen äussert sich dagegen kritisch zur Anerkennung von Sammlungen. Der jetzige Wortlaut verfehle das Ziel, das Vertrauen der Bereitstellerländer zu stärken, da die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3−5 und 8 nicht damit gleichzusetzen sei, dass die Regulierungen in den Bereitstellerländern eingehalten worden seien.

Art. 8 Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland

Anträge und Bemerkungen zu diesem Artikel kamen von den zwei Kantonen ZH und VD, den 16 Organisationen ASR, Suisseporcs, CP, EvB, GFBV, Pro Natura, SAVE, HBH, Interpharma, ProSpecieRara, Sanu, SKW, Scienceindustries, Swissuniversities, UniGE, UniNE, den zwei Firmen Suisag und Swissgenetics und der Kommission EFBS.

Den Zugang zu genetischen Ressourcen in der Schweiz zu regeln, wurde positiv oder neutral bewertet. Zur Ausgestaltung der Regelung wurden unterschiedliche Positionen dargelegt. Die Schutzorganisationen sowie die EFBS befürworten, dass in einem ersten Schritt lediglich eine Dokumentations- und Meldepflicht eingeführt wird. Die UniNE vertritt hingegen die Meinung, dass man auf diese Weise den Schutz und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen nicht sicherstellen könne. Sie schlägt deshalb vor, dass zusätzlich zur Dokumentations- und Meldepflicht Bewilligungen erteilt und Vereinbarungen über die Nutzung der genetischen Ressourcen und über die Aufteilung der sich daraus ergebenden Vorteile getroffen werden. Es könnten sich sonst Konflikte bezüglich gemeinsamer alpiner genetischer Ressourcen ergeben, beispielsweise mit Nachbarländern wie Frankreich. HBH bemerkt, dass der Artikel für Amateur-Sammler und die nicht-kommerzielle Forschung problematisch sein könnte. Es wird aber eingeräumt, dass die Meldepflicht es ermöglichen wird, die Nutzung der natürlichen Ressourcen zu verfolgen.

Sanu hält die im Verordnungsentwurf dargelegte Dokumentations- und Meldepflicht hingegen für überzogen, da sie einen bürokratischen Aufwand für F&E-Tätigkeiten ohne jegliche Rechtsfolgen befürchtet. Auch der CP und Organisationen und teilnehmenden Unternehmen aus dem Bereich der Tierzüchtung befürchten einen enormen administrativen Aufwand und beantragen deswegen, insbesondere die Meldepflicht zu streichen. Es reiche aus, dass die Nutzenden der Aufzeichnungspflicht

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