Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 18 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: O503-3067

2 Hintergrund und Gegenstand des Anhörungsverfahrens

Gegenstand des Anhörungsverfahrens bildeten der Entwurf der Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) vom 25. März 2015 sowie der Entwurf der Erläuterungen. Die NagV dient insbesondere der Konkretisierung der damit verbundenen Bestimmungen im NHG1, die zusammen mit dem Nagoya-Protokoll am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten sind. Sie erleichtert die Anwendung der Sorgfalts- und Meldepflicht bei der Nutzung von genetischen Ressourcen und von sich darauf beziehendem traditionellem Wissen aus anderen Vertragsparteien. Ferner enthält der Verordnungsentwurf Bestimmungen über den Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland und ermöglicht die Anerkennung von bewährten Verfahren und von Sammlungen mit genetischen Ressourcen.

Die Schweiz hat das Nagoya-Protokoll über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt am 11. Juli 2014 ratifiziert2. Das Nagoya-Protokoll wurde am 29. Oktober 2010 in Nagoya, Japan, von der 10. Vertragsparteienkonferenz der Biodiversitätskonvention verabschiedet. Es definiert den internationalen rechtlichen Rahmen betreffend die Nutzung von genetischen Ressourcen und des sich darauf beziehenden traditionellen Wissens. Es setzt einerseits das dritte Ziel der Biodiversitätskonvention um, nämlich die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile. Andererseits erleichtert es den Zugang zu genetischen Ressourcen und erhöht die Rechtssicherheit bei der Nutzung genetischer Ressourcen oder des sich darauf beziehenden traditionellen Wissens. Ferner trägt es dazu bei, dass die biologische Vielfalt global erhalten und ihre Bestandteile nachhaltig genutzt werden.

3 Einladung und Rücklauf zur Anhörung

3.1 Einleitung

Die Anhörung zum Entwurf der NagV wurde am 25. März 2015 eröffnet und dauerte bis am 1. Juni 2015. Insgesamt wurden 165 Adressaten angeschrieben. Es äusserten sich 44 eingeladene und 10 nicht eingeladene Stellen zum Verordnungsentwurf. 9 weitere antworteten, dass sie auf eine Stellungnahme verzichten.

3.2 Rückmeldungen der angeschriebenen Stellen Kantone

Die Kantone ZH, LU, OW, SZ, TG, NW, FR, BL, AR, SG, AG, TI, VD, VS, NE, GE und JU äusserten sich zur Vorlage. BE, UR, GL, ZG, SH und SO verzichteten explizit auf eine Stellungnahme, während BS, AI, GR nicht antworteten.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der Schweizerische Städteverband verzichtete aus Kapazitätsgründen auf eine Eingabe.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Von den acht angeschriebenen Dachverbänden der Wirtschaft äusserten sich drei: Economiesuisse, der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) und der Schweizer Bauernverband (SBV). Der SAV verzichtete auf eine Stellungnahme, da sie nicht betroffen sind.

Übrige Organisationen und interessierte Kreise

Folgende Organisationen und interessierte Kreise reichten eine Stellungnahme ein:

 Umweltschutz- und Erhaltungsorganisationen sowie Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit und der nachhaltigen Entwicklung (Schutzorganisationen): Erklärung von Bern (EvB), Gesellschaft für bedrohte Völker – Schweiz (GFBV), Pro Natura,

1SR 451

2 SR 0.451.432

3/18 412.2/2013-64735/14/01/O503-3067