Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 18 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: O503-3067

der Entwurf zusammen mit den Rechtsbetroffen überarbeitet und präzisiert wird. Die Nagoya-Verordnung müsse explizit darauf hinweisen, dass der Internationale Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für die Ernährung und Landwirtschaft (IVPGREL) gewisse Arten bereits regle und dass für diese Arten daher die Sorgfaltspflicht nicht eingehalten werden müsse. Um das Züchterprivileg zu schützen, müsse ausserdem erwähnt werden, dass kommerzielle Sorten vom Geltungsbereich ausgenommen seien. Falls ein Züchter natürlich vorkommende genetische Ressourcen verwende, müsse er jedoch die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung anwenden.

Die Mehrheit der Industrieverbände befürwortet den Entwurf der Verordnung. Zusätzlich zu den bereits erwähnten zwei Forderungen von Economiesuisse wird eine Befreiung von Gebühren auf die Meldungen bzw. deren zehnfache Reduktion gefordert. Es solle hier ein praktikabler Weg gesucht werden, der den administrativen Aufwand in Grenzen halte und dadurch den Forschungsstandort Schweiz unterstütze. Der SDV geht davon aus, dass die drogistische Tätigkeit nicht direkt von den Bestimmungen der Verordnung betroffen sein wird. CP und FER äussern sich kritisch zum Verordnungsentwurf, da sie keinen Nutzen der NagV für die Unternehmen sehen. Der CP war bereits gegen die Ratifikation des Nagoya-Protokolls und spricht sich nun besonders gegen die Meldepflicht für genetische Ressourcen im Inland aus.

Die Mehrheit der Schutzorganisationen begrüsst den Verordnungsentwurf und tritt hauptsächlich für eine strengere Regulierung ein. Die europäische Dachorganisation zur Sicherung der landwirtschaftlichen Artenvielfalt SAVE ergänzt zudem, dass auch Sammlungen von genetischem Material, z.B. der industriellen Fleischproduktion und Genbanken für tiergenetische Sammlungen, in der NagV eingeschlossen werden müssen. Einzig ProSpecieRara, die sich für die Erhaltung von gefährdeten Nutztierrassen und Pflanzensorten einsetzen, lehnt den Verordnungsentwurf ab. Sie unterstützen zwar die Anliegen der Biodiversitätskonvention und des Nagoya-Protokolls, fürchten jedoch, durch die NagV in ihrer Arbeit existentiell beeinträchtigt zu werden.

Der SFV unterstützt die Meldepflicht bezüglich der Pflanzenzüchtung im Forstbereich. Weitere Organisationen und teilnehmenden Unternehmen aus dem Bereich der Pflanzen- und Tierzüchtung stehen dem Entwurf in seiner heutigen Form hingegen ablehnend gegenüber. Die Teilnehmenden aus dem Pflanzenzüchtersektor stimmen weitgehend mit den Argumenten und Anträgen des SBV überein. Der Tierzuchtsektor äussert sich gegen eine generelle Meldepflicht, da er einen zu grossen administrativen Aufwand befürchtet.

Die Wissenschafts- und Forschungsorganisationen begrüssen grundsätzlich die Verordnung, da sie einen reibungslosen Zugang zu genetischen Ressourcen in-situ und ex-situ für die akademische Forschung anstreben. Auch die Harmonisierung mit der entsprechenden EU-Verordnung wird befürwortet. Die Regeln stimmten ausserdem mit einer guten wissenschaftlichen Praxis überein und seien praktikabel. Der Verein botanischer Gärten und Pflanzensammlungen der Schweiz (HBH) hält fest, dass der administrative Aufwand und die Anforderungen gemäss dem Entwurf der Verordnung verhältnismässig seien. Allerdings weist er darauf hin, dass der Aufwand für ihre Institutionen wegen des Nagoya-Protokolls erhöht werde, ohne dass dadurch garantiert sei, dass der Schutz der Biodiversität verbessert oder der Zugang zu genetischen Ressourcen einfacher werde. Das FiBL befürchtet, dass die NagV den internationalen Austausch von genetischen Ressourcen behindern könnte. Es spricht sich dafür aus, dass ein multilaterales System entwickelt wird, das den Austausch aller landwirtschaftlich bedeutenden Pflanzen- und Tierarten für die Züchter vereinfachen würde. Agroscope fragt nach dem Verhältnis der NagV zum IVPGREL und wie der Züchtervorbehalt nach der Inkraftsetzung gehandhabt werde.

Die EKAH merkt an, dass die Schwierigkeiten, die auf Verordnungsebene ersichtlich werden, bereits auf Ebene des Protokolls und seiner Umsetzung im NHG angelegt seien. Weitestgehend fehlten materielle Vorgaben mit Blick auf die Kontrolle des Vorteilsausgleiches und auch die prozeduralen Vorgaben auf Gesetzesebene seien minimaler Natur geblieben. Die Kommission schlägt deshalb vor, aufmerksam zu beobachten, wie sich die Umsetzung des Nagoya-Protokolls in der Praxis auswirke. Die EFBS steht dem Verordnungsentwurf positiv gegenüber und unterstützt grundsätzlich, wie die Artikel

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