Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
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Art. 32 Bezahlung der Busse durch das Unternehmen
Analog zur Regelung im VStrR sollen auch in diesem Gesetz sehr aufwendige Nachforschungen nach dem Täter nicht dazu führen, dass kein Täter identifiziert und damit eine objektive Pflichtverletzung nicht gesühnt werden kann. Deshalb soll es möglich sein, dass nach einer Abwägung von Mitteleinsatz und mutmasslich verwirkter Strafe die Unternehmung, in deren Geschäftsbereich die Pflichtverletzung begangen wurde, zur Zahlung der Strafe verurteilt werden kann. In diesem Falle wird die Unternehmung nicht wegen der Pflichtverletzung, sondern ausschliesslich zur Bezahlung der Busse
verurteilt. Die Bussengrenze für eine solche Verfahrensbeendigung ist angesichts des Bussenrahmens dieser Strafbestimmungen höher anzusetzen, als dies im VStrR vorgesehen ist.
Art. 33 Selbstanzeige
Infolge der Anwendung des VStrR (vgl. Art. 34 AIA-Gesetz) gilt grundsätzlich auch die dort in Artikel 13 geregelte Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige. Da sich die Widerhandlungen gegen dieses Gesetz aber inhaltlich von den Straftaten des VStrR unterscheiden, sind die Voraussetzungen zur straflosen Selbstanzeige anzupassen. Im Weiteren wird – auch dies wegen der Besonderheiten der unter Strafe gestellten Pflichtverletzungen – klargestellt, dass bei einer Selbstanzeige, welche die Bedingungen erfüllt, nicht nur der (Haupt-)Täter, sondern auch die Teilnehmer (Anstifter, Gehilfen) straflos bleiben. Diese angepasste Regelung geht damit der Bestimmung über die straflose Selbstanzeige des VStrR vor. Die Selbstanzeige wegen fahrlässiger Begehung einer Straftat ist im Gegensatz zur vorsätzlichen Tatbegehung mehrfach und nicht nur einmal straflos.
Art. 34 Verfahren
Da es sich bei diesen Widerhandlungen um Verstösse gegen das Verwaltungsrecht des Bundes handelt, ist für das gesamte Verfahren das VStrR anzuwenden. Die Zuständigkeit für die Verfahrensführung sowie für Entscheidungen (Verfügungen, Strafbescheide und Strafverfügungen) obliegt aus demselben Grund der für die Anwendung des nationalen und internationalen Steuerrechts zuständigen ESTV. Die Rechtsmittel gegen Untersuchungsmassnahmen sowie gegen den Strafbescheid und die Strafverfügung sind umfassend im VStrR geregelt; dieses regelt auch die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanzen.
12. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 35 Genehmigungskompetenz
Für die Einführung des AIA mit einem bestimmten Partnerstaat braucht es zusätzlich zum Amtshilfeübereinkommen, zum MCAA und zum AIA-Gesetz eine bilaterale Aktivierung. Dies wird in Form eines Bundesbeschlusses erfolgen, der das ordentliche Genehmigungsverfahren durchlaufen und der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden wird. Die Vorlage zum Bundesbeschluss wird sich mit der Frage befassen, ob der AIA mit einem bestimmten Staat eingeführt werden soll. Sie wird gegebenenfalls auch völkerrechtliche Verträge beinhalten betreffend den Marktzugang für den Finanzsektor und die Möglichkeit der Steuerpflichtigen, ihre Steuersituation zu regularisieren.
Der Bundesrat schlägt vor, dass die Bundesversammlung abschliessend über diese Bundesbeschlüsse entscheiden kann und sie nicht dem fakultativen Referendum unterliegen; sie sollen also die Form des einfachen Bundesbeschlusses annehmen. Mit der Genehmigung des MCAA und des AIA-Gesetzes, die beide dem fakultativen Referendum unterliegen, ist der Grundsatzentscheid für den AIA gefällt. Die Bundesbeschlüsse definieren lediglich den Anwendungsbereich des AIA. Zum Vergleich: Die rund 50 DBA-Revisionen zwecks Einführung eines standardkonformen Informationsaustauschs auf Anfrage haben zu keinen Referenden geführt.
Art. 36 Referendum und Inkrafttreten
Der Gesetzesentwurf untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.