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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 319Fedlex · Vorlage
Art. 46 Diagnostische Referenzwerte
1Das BAG veröffentlicht Empfehlungen zur Strahlendosis bei diagnostischen, interventionellen oder nuklearmedizinischen Untersuchungen in Form von diagnostischen Referenzwerten.
2Es führt dazu auf der Basis der Daten nach Artikel 45 Absatz 2 nationale Erhebungen durch, berücksichtigt internationale Empfehlungen und publiziert die Ergebnisse.
3Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss die eigene Praxis regelmässig analysieren und Abweichungen von diagnostischen Referenzwerten begründen.
Art. 47 Einbezug von Medizinphysikerinnen und -physikern
1Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei medizinischen Expositionen eine Medizinphysikerin oder ein Medizinphysiker einbeziehen. Der Umfang des Einbezugs richtet sich nach dem radiologischen Risiko der Anwendung. Dabei gilt Folgendes:
a. Bei radiotherapeutischen Anwendungen muss die Medizinphysikerin oder der Medizinphysiker in enger Mitarbeit einbezogen sein; ausgenommen sind standardisierte Anwendungen in der Nuklearmedizin.
b. Bei standardisierten Anwendungen in der Nuklearmedizin, in der Computertomografie, bei interventionellen radiologischen Anwendungen sowie in der Fluoroskopie im mittleren Dosisbereich muss die Medizinphysikerin oder der Medizinphysiker einbezogen werden.
c. Bei Anwendungen von technologisch komplexen Untersuchungen oder neuen Untersuchungstechniken im mittleren und niedrigen Dosisbereich muss die Medizinphysikerin oder der Medizinphysiker auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einbezogen werden.
2Das EDI legt für die spezifischen Anwendungsbereiche den Umfang des Einbezugs der Medizinphysikerinnen und -physiker fest.
Art. 48 Nichtberuflich pflegende Personen
1Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dafür sorgen, dass Personen, die nichtberuflich bei der Unterstützung und Pflege von Patientinnen und Patienten helfen, über ihre Exposition und deren Risiken informiert sind.
2Für nichtberuflich pflegende Personen gilt ein Dosisrichtwert von 5 mSv effektiver Dosis pro Jahr.
3Bei Feststellung einer Überschreitung des Dosisrichtwertes muss die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die betroffene Person informieren.
4Das EDI kann für spezielle medizinische Verfahren spezifische Dosisrichtwerte festlegen.