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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 320Fedlex · Vorlage

4. Abschnitt: Patientinnen und Patienten

Art. 49 Aufklärung und Einwilligung des Patienten

Die Patientinnen und Patienten müssen über Risiken und Nutzen der medizinischen Exposition informiert werden.

Art. 50 Pädiatrie

Medizinische Expositionen an Kindern müssen mit speziell für diese Patientengruppe optimierten Expositionsparametern durchgeführt werden. Dabei müssen insbesondere berücksichtigt werden:

a. der Körperbau;

b. die Strahlensensibilität;

c. die Möglichkeit des Einsatzes spezieller technischer Hilfsmittel.

Art. 51 Schwangere und stillende Patientinnen

1Bei Expositionen im mittleren Dosisbereich oder im Hochdosisbereich sowie bei therapeutischen Expositionen muss die durchführende Ärztin oder der durchführende Arzt abklären, ob die Patientin schwanger ist.

2Besteht eine Schwangerschaft oder kann eine solche nicht ausgeschlossen werden, so ist bei der Rechtfertigung dieser Umstand gegenüber der Notwendigkeit der Exposition abzuwägen. Bei der Optimierung muss sowohl die Dosis für das ungeborene Kind als auch für die Mutter berücksichtigt werden.

3Liegt der Uterus einer schwangeren Patientin im Untersuchungsbereich, so ist die Uterusdosis zu dokumentieren.

4Stillende Frauen müssen bei nuklearmedizinischen Expositionen über die Notwendigkeit und die Dauer eines allfälligen Stillunterbruchs aufgrund der Kontamination der Muttermilch informiert werden.

5. Abschnitt: Klinische Audits in der Humanmedizin

Art. 52 Klinische Audits

1Zweck der klinischen Audits ist es, sicherzustellen, dass medizinische Expositionen gerechtfertigt und optimiert sind und sich die Qualität und das Ergebnis der Patientenversorgung kontinuierlich verbessern.

2Klinische Audits beinhalten die systematische Überprüfung der patienten- und personalbezogenen Prozesse radiologischer Verfahren mit ionisierender Strahlung in Diagnostik und Therapie.

3Sie müssen für folgende medizinische Strahlenanwendungen durchgeführt werden:

a. Computertomografie;

b. Nuklearmedizin;