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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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c. Radioonkologie;

d. durchleuchtungsgestützte interventionelle diagnostische und therapeutische Verfahren.

4Das BAG kann bei der Bewilligungsinhaberin oder beim Bewilligungsinhaber alle fünf Jahre ein klinisches Audit veranlassen.

Art. 53 Koordination und Durchführung

1Das BAG kann Dritte mit der Koordination und der Durchführung klinischer Audits beauftragen

2Es handelt sich bei diesen um Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Institutionen und Fachgesellschaften.

3Das BAG stellt den beauftragten Dritten die notwendigen Daten über die von diesen auditierten Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber zur Verfügung.

4Stellen die beauftragten Dritten bei der Auswertung von Audits erhebliche Abweichungen von den festgelegten Standards fest, so informieren sie das BAG.

Art. 54 Auditorinnen und Auditoren: Anforderungen und Aufgaben

1Die Auditorinnen und Auditoren müssen:

a. über langjährige Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet verfügen;

b. von den auditierten Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber unabhängig sein.

2Sie führen die Audits durch und vergleichen die Ergebnisse der Audits mit nationalen und internationalen Richtlinien für gute Arbeitspraxis.

Art. 55 Eigenevaluation und Qualitätshandbuch der Bewilligungsinhaberin-

nen und -inhaber

1Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber führen jährlich eine Eigenevaluation ihrer Prozesse durch.

2Sie legen den Auditorinnen und Auditoren ihr Qualitätshandbuch vor.

3Das Qualitätshandbuch muss mindestens eine detaillierte Beschreibung der folgenden Punkte beinhalten:

a. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten;

b. Gerätepark für Untersuchung und Behandlung;

c. Personalschulung;

d. Empfehlungen an Zuweiserinnen und Zuweiser betreffend Anforderungen von medizinischen Strahlenanwendungen oder Überweisungen;

e. Massnahmen zur Einhaltung von Artikel 40 Absatz 4;

f. Untersuchungs- und Behandlungsprotokolle und Patienteninformationen;

g. Dokumentation der Strahlendosen (Art. 44);