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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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h. Befunderstellung und Befundkommunikation, Datenspeicherung und Datentransfer;

i. Qualitätssicherung;

j. Eigenevaluation.

4Kann die Anforderung nach Absatz 3 Buchstabe e betriebsintern nicht erfüllt werden, so muss die durchführende Ärztin oder der durchführende Arzt:

a. der Zuweiserin oder dem Zuweiser die für sie oder ihn geltenden Zuweisungsrichtlinien bekanntgeben;

b. sicherstellen, dass die Zuweiserin oder der Zuweiser die Richtlinien einhält; und

c. die Einhaltung nach Buchstabe b im Qualitätshandbuch dokumentieren.

6. Abschnitt: Forschung am Menschen

Art. 56 Bewilligungen

1Die Durchführung von Forschungsprojekten mit Anwendung von Strahlenquellen am Menschen bedarf einer Bewilligung nach Artikel 45 des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 201118.

2Für die Durchführung von klinischen Versuchen mit Heilmitteln, die ionisierende Strahlen aussenden können, ist zudem eine Bewilligung nach Artikel 54 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200019 (HMG) erforderlich.

Art. 57 Dosisrichtwerte und Dosisberechnung

1Bei Forschungsprojekten ohne erwarteten direkten Nutzen für die teilnehmenden Personen gilt für diese ein Dosisrichtwert von 5 mSv effektiver Dosis pro Jahr.

2Ausnahmsweise kann der Dosisrichtwert nach Absatz 1 unter Berücksichtigung des Alters, der Fortpflanzungsfähigkeit, der Lebenserwartung oder des Gesundheitszustandes bis zu 20 mSv effektive Dosis pro Jahr betragen, sofern dies aus methodischen Gründen zwingend erforderlich ist.

3Bei kombinierten Verfahren müssen bei der Berechnung oder der Abschätzung der Dosis teilnehmender Personen alle Strahlenquellen berücksichtigt werden.

4Bei der Dosisberechnung oder der Dosisabschätzung muss der Unsicherheitsfaktor berücksichtigt werden.

18 SR 810.30

19 SR 812.21