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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 325Fedlex · Vorlage

2Sie oder er muss mit einer interdisziplinären Arbeitsgruppe regelmässig die vorgefallenen medizinischen Strahlenereignisse analysieren und die notwendigen betrieblichen Anpassungen zur Verhinderung ähnlicher Ereignisse vornehmen.

3Sie oder er muss folgende medizinische Strahlenereignisse innert 30 Tagen der Aufsichtsbehörde melden:

a. unvorhergesehene Expositionen, die bei der Patientin oder beim Patienten potentiell oder tatsächlich zu einer mässigen Organschädigung, einer mässigen Funktionsbeeinträchtigung oder schwereren Schäden geführt haben oder hätten führen können;

b. Patienten- oder Organverwechslungen bei therapeutischen Expositionen oder bei diagnostischen Expositionen im Hochdosisbereich;

c. unvorhergesehene Expositionen, bei denen die Patientin oder der Patient einer effektiven Dosis von mehr als 100 mSv ausgesetzt wurde.

4Bei medizinischen Strahlenereignissen nach Absatz 3 ist eine Untersuchung und Berichterstattung im Sinne von Artikel 142 durchzuführen.

4. Kapitel: Berufliche Expositionen

1. Abschnitt: Beruflich strahlenexponierte Personen

Art. 63 Begriff und Grundsätze

1Als beruflich strahlenexponiert gelten Personen, die:

a. durch ihre berufliche Tätigkeit oder Ausbildung einen Dosisgrenzwert für Personen aus der Bevölkerung nach Artikel 34 überschreiten können;

b. mindestens einmal pro Woche in Kontrollbereichen nach Artikel 91 Absatz 2 arbeiten oder ausgebildet werden;

c. mindestens einmal pro Woche in Überwachungsbereichen nach Artikel 91 Absatz 3 arbeiten oder ausgebildet werden und dabei einer erhöhten Ortsdosisleistung ausgesetzt sein können; oder

d. am Arbeitsplatz einer monatlich integrierten Radongaskonzentration von über 170 kBqh/m3 ausgesetzt sind.

2Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder beim Flugpersonal die Luftfahrzeugbetreiber bezeichnen alle beruflich strahlenexponierten Personen des Betriebs.

3Sie oder er informiert ihre beruflich strahlenexponierten Personen regelmässig über:

a. die bei ihrer Tätigkeit zu erwartenden Strahlendosen;

b. die für sie geltenden Dosisgrenzwerte;

c. die Gesundheitsrisiken, die ihre Tätigkeit mit sich bringt;

d. die grundsätzlichen Strahlenschutzmassnahmen, die für ihre Tätigkeit beachtet werden müssen;