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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

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e. die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind.

Art. 64 Kategorien

1Die Bewilligungsbehörde teilt die beruflich strahlenexponierte Personen für die Überwachung in die Kategorien A und B unterteilt.

2Zur Kategorie A gehören Personen, die:

a. bei ihrer beruflichen Tätigkeit pro Jahr folgende Dosen akkumulieren können:

1. eine effektive Dosis über 6 mSv,

2. eine Äquivalentdosis für die Augenlinse über 15 mSv, oder

3. eine Äquivalentdosis für die Haut, die Hände oder die Füsse über 150 mSv;

b. am Arbeitsplatz einer monatlich integrierten Radongaskonzentration von über 170 kBqh/m3 ausgesetzt sind.

3Zur Kategorie B gehören alle beruflich strahlenexponierte Personen, die nicht der Kategorie A angehören.

4Tätigkeiten, bei denen ein vernachlässigbares Risiko besteht, dass bei ihrer Verrichtung Dosen nach Absatz 2 Buchstabe a akkumuliert werden, können durch beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B ausgeführt werden. Darunter fallen insbesondere:

a. Tätigkeiten beim Betrieb diagnostischer Röntgenanlagen in Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen ausser im Hochdosisbereich;

b. Tätigkeit als beruflich strahlenexponiertes Flugpersonal.

5Erbringt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller oder die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber den Nachweis, dass eine Tätigkeit durch beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B ausgeführt werden kann, kann sie oder er bei der Aufsichtsbehörde eine Einteilung dieser Personen in die Kategorie B beantragen.

Art. 65 Junge Personen sowie schwangere oder stillende Frauen

1Personen unter 16 Jahren dürfen nicht beruflich strahlenexponiert sein.

2Für junge Personen über 16 Jahren und für schwangere Frauen gelten spezielle Dosisgrenzwerte nach Artikel 69.

3Ab Kenntnis einer Schwangerschaft bis zu ihrem Ende muss die Strahlenexposition der schwangeren Frau monatlich ermittelt werden.

4Das EDI legt fest, bei welchen Tätigkeiten schwangere Frauen mit einem zusätzlichen aktiven Personendosimeter ausgerüstet werden müssen.

5Schwangere Frauen müssen auf Verlangen von folgenden Tätigkeiten befreit werden:

a. vom Flugdienst;

b. von Arbeiten mit radioaktiven Stoffen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation oder einer radioaktiven Kontamination besteht;