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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 328Fedlex · Vorlage
2Schwangere Frauen dürfen nur als beruflich strahlenexponierte Personen eingesetzt werden, wenn gewährleistet ist, dass ab Kenntnis einer Schwangerschaft bis zu ihrem Ende die effektive Dosis von 1 mSv nicht überschritten wird.
Art. 70 Massnahmen bei einer Überschreitung von Dosisgrenzwerten
1Überschreitet eine beruflich strahlenexponierte Person einen Dosisgrenzwert nach Artikel 68 Absatz 1 oder 3 und Artikel 69, so darf sie für den Rest des Kalenderjahres höchstens akkumulieren:
a. eine effektive Dosis von 1 mSv;
b. eine Äquivalentdosis von 2 mSv für die Augenlinse und von 50 mSv für die Haut, die Hände und die Füsse.
2Schwangere Frauen dürfen bei einer Überschreitung des Grenzwertes nach Artikel 69 Absatz 2 während des weiteren Verlaufs der Schwangerschaft nicht mehr im Kontrollbereich eingesetzt werden.
3Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Artikel 68 Absatz 2.
Art. 71 Ärztliche Kontrolle bei einer Überschreitung von Dosisgrenzwerten
1Überschreitet eine Person einen Dosisgrenzwert nach Artikel 68 oder 69, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Person unter ärztliche Kontrolle gestellt werden muss.
2Die Ärztin oder der Arzt teilt das Ergebnis ihrer oder seiner Untersuchung mit einem Antrag über die zu treffenden Massnahmen dem oder der Betroffenen, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und der Aufsichtsbehörde mit. Sie oder er informiert die Suva, wenn es sich um eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer handelt.
3Die Ärztin oder der Arzt gibt der Aufsichtsbehörde und der Suva dabei bekannt:
a. Daten über erkannte Frühschäden;
b. Daten über Krankheiten oder besondere Veranlagungen, die einen Nichteignungsentscheid notwendig machen;
c. Daten der biologischen Dosimetrie.
4Die Suva bewahrt diese Daten 100 Jahre auf.
5Bei Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen. Sie kann einen befristeten oder dauernden Ausschluss von Arbeiten als beruflich strahlenexponierte Person verfügen.
Art. 72 Dosisrichtwerte
1Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder beim Flugpersonal die Luftfahrzeugbetreiber legen zur Optimierung des Strahlenschutzes Dosisrichtwerte für beruflich strahlenexponierte Personen fest.
2Der Grundsatz der Optimierung gilt als erfüllt bei Tätigkeiten, die für beruflich strahlenexponierte Personen nicht zu einer effektiven Dosis von mehr als 100 μSv pro Kalenderjahr führen.