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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 327Fedlex · Vorlage
c. von Arbeiten, die nur von einer beruflich strahlenexponierten Person der Kategorie A ausgeführt werden dürfen.
6Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit radioaktiven Stoffen ausführen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation oder einer radioaktiven Kontamination besteht.
Art. 66 Flugpersonal
Bei beruflich strahlenexponiertem Flugpersonal muss die Strahlenexposition bei der Erstellung von Arbeitsplänen optimiert werden.
Art. 67 Arbeitsmedizinische Vorsorge
1Beruflich strahlenexponierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach den Artikeln 70–89 der Verordnung vom 19. Dezember 198323 über die Unfallverhütung.
2Bei selbstständigerwerbenden beruflich strahlenexponierten Personen bestimmt die Suva die Art der medizinischen Massnahmen und die Häufigkeit der Kontrollen.
2. Abschnitt: Dosisbegrenzungen
Art. 68 Dosisgrenzwerte
1Für beruflich strahlenexponierte Personen darf die effektive Dosis den Grenzwert von 20 mSv pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
2Für sie darf der Grenzwert für die effektive Dosis ausnahmsweise und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde bis 50 mSv pro Kalenderjahr betragen, sofern die Summendosis fünf aufeinanderfolgender Jahre einschliesslich des laufenden Jahres unter 100 mSv liegt.
3Für sie darf die Äquivalentdosis die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen:
a. für die Augenlinse 20 mSv pro Kalenderjahr oder 100 mSv für die Summendosis fünf aufeinanderfolgender Jahre, wobei in einem einzelnen Jahr 50 mSv nicht überschritten werden dürfen;
b. für die Haut, die Hände und die Füsse 500 mSv pro Kalenderjahr.
4Beruflich strahlenexponierte Personen eines ausländischen Betriebs dürfen in der Schweiz nur 20 mSv abzüglich der im laufenden Kalenderjahr bereits erhaltenen Dosis akkumulieren.
Art. 69 Dosisgrenzwert für junge Personen und schwangere Frauen
1Für Personen im Alter von 16–18 Jahren darf die effektive Dosis den Grenzwert von 6 mSv pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
23 SR 832.30