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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 330Fedlex · Vorlage

Art. 76 Meldeschwelle pro Überwachungsperiode

1Für beruflich strahlenexponierte Personen in Betrieben mit einer Bewilligung des BAG gelten folgende Meldeschwellen pro dosimetrische Überwachungsperiode:

a. 2 mSv für die effektive Dosis;

b. 2 mSv für die Äquivalentdosis für die Augenlinse;

c. 10 mSv für die Äquivalentdosis für die Haut oder die Extremitäten.

2Beim Erreichen einer Meldeschwelle entstehen die Meldepflichten nach den Artikeln 78 Buchstabe c und 83 Buchstabe c.

3Das ENSI regelt die Dosismeldungen für beruflich strahlenexponierte Personen in Kernanlagen in einer Richtlinie.

Art. 77 Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber oder der Luft-

fahrzeugbetreiber

1Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber oder beim Flugpersonal die Luftfahrzeugbetreiber müssen die Strahlenexposition aller in ihrem Betrieb tätigen beruflich strahlenexponierten Personen von einer anerkannten Personendosimetriestelle ermitteln lassen. Eine rechnerische Ermittlung der Dosen nach Artikel 75 oder eine Triagemessungen zur Feststellung einer internen Strahlenexposition können sie auch selber durchführen.

2Sie tragen die Kosten der Dosimetrie.

3Sie müssen:

a. die betroffenen Personen über die Ergebnisse der Dosimetrie informieren.

b. ihnen eine schriftliche Zusammenfassung aller Dosen aushändigen:

1. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

2. vor dem Einsatz in einem anderen Betrieb.

c. der Suva die für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge notwendigen Betriebs-, Personen- und Dosimetriedaten zur Verfügung stellen.

d. bei Erreichen einer Meldeschwelle nach Artikel 76 der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen eine Erklärung zur Ursache der Dosis abgeben. Die Erklärung muss innert zweier Wochen schriftlich erfolgen.

e. der von ihnen beauftragten Personendosimetriestelle für alle beruflich strahlenexponierten Personen in ihrem Betrieb die Daten nach Artikel 87 Absatz 1 melden; ausgenommen sind die Daten nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe f.

f. die von beruflich strahlenexponierten Personen bei Auslandeinsätzen akkumulierten Dosen, die nicht von einer Schweizer Personendosimetriestelle ermittelt wurden, direkt dem zentralen Dosisregister melden. Diese Meldung muss innert eines Monats nach Ablauf des Einsatzes in einer vom BAG vorgeschriebenen Form erfolgen.