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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 331Fedlex · Vorlage

Art. 78 Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber oder der Luft-

fahrzeugbetreiber bei einer rechnerischen Ermittlung der Strahlendosis

Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber oder beim Flugpersonal die Luftfahrzeugbetreiber müssen im Falle einer im Betrieb durchgeführten rechnerischen Ermittlung der Strahlendosis nach Artikel 75 melden:

a. die Daten nach Artikel 87: dem zentralen Dosisregister (Art. 86);

b. die rechnerisch ermittelten Strahlendosen: innerhalb eines von BAG festgelegten Zeitraumes in einer vom BAG vorgeschriebenen Form dem zentralen Dosisregister;

c. eine Überschreitung einer Meldeschwelle nach Artikel 76: spätestens zehn Tage nach Berechnung der Strahlendosis der Aufsichtsbehörde;

d. einen Verdacht auf Überschreitung eines Dosisgrenzwertes: innerhalb eines Arbeitstages der Aufsichtsbehörde und, wenn es sich um eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer handelt, der Suva..

Art. 79 Technische Bestimmungen

1Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem ENSI und nach Anhörung des METAS technische Bestimmungen zur Personen- und Umgebungsdosimetrie.

2Die technischen Bestimmungen enthalten insbesondere:

a. Mindestanforderungen an die Messsysteme;

b. Mindestanforderungen an die Messgenauigkeit im Routinebetrieb und bei Vergleichsmessungen;

c. Standardmodelle zur Berechnung der Strahlendosen;

d. Format der Meldungen.

4. Abschnitt: Personendosimetriestellen

Art. 80 Anerkennungsvoraussetzungen

1Eine Personendosimetriestelle muss anerkannt sein.

2Sie wird anerkannt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a. Sie hat ihren Sitz in der Schweiz und verfügt über eine geeignete Organisation sowie über genügend Personal.

b. Sie verfügt über eine genügende Anzahl Personen mit praktischen Kenntnissen in der betreffenden Messtechnik und im Strahlenschutz.

c. Sie weist der anerkennenden Behörde nach, dass sie über ein Qualitätssicherungsprogramm verfügt und dieses anwendet.