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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 363Fedlex · Vorlage
b. Gebäudeangaben;
c. Raumangaben;
d. Messdaten;
e. Sanierungsdaten;
f. Gebäudeeigentümerin oder -eigentümer und Gebäudebenutzerin oder -benutzer (Name, Adresse, Postleitzahl, Ort);
g. Datum der Errichtung des Gebäudes.
3Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fach- und Informationsstelle Radon sind berechtigt, die Daten in der Datenbank gemäss Bearbeitungsreglement zu bearbeiten.
4Das BAG stellt im Abrufverfahren zur Verfügung:
a. den anerkannten Messstellen: die eigenen gesammelten Daten;
b. den Kantonen: alle auf ihrem Gebiet erhobenen Daten.
5Die in der Datenbank erfassten Daten werden nach 100 Jahren vernichtet.
2. Abschnitt: Präventive Radonschutzmassnahmen und Radonmessungen
Art. 172 Radonschutz bei Neu- und Umbauten
1Gebäude gelten als neu, wenn die Baubewilligung nach Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde.
2Der Kanton macht die Bauherrin oder den Bauherrn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf die Anforderungen dieser Verordnung betreffend Radonschutz aufmerksam.
3Die Bauherrin oder der Bauherr muss dafür sorgen, dass dem Stand der Technik entsprechende präventive bauliche Massnahmen getroffen werden, um eine Radongaskonzentration zu erreichen, die unter dem Referenzwert nach Artikel 164 Absatz 2 liegt.
4Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, nach Bezug des neuen Gebäudes innerhalb eines Jahres auf eigene Kosten eine anerkannte Radonmessung in Wohn- und Aufenthaltsräumen zu veranlassen.
Art. 173 Radonmessungen in Wohn- und Aufenthaltsräumen
1Der Kanton kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer verlangen, dass in Wohn- und Aufenthaltsräumen anerkannte Radonmessungen durchgeführt werden.
2Er sorgt dafür, dass in Schulen und Kindergärten stichprobenweise anerkannte Radonmessungen durchgeführt werden.