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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 364Fedlex · Vorlage

Art. 174 Radonmessungen an radongefährdeten Arbeitsplätzen

1Als radongefährdet gelten Arbeitsplätze, an denen davon auszugehen ist, dass der Schwellenwert von 1000 Bq/m3 nach Artikel 165 überschritten ist. Dies sind insbesondere Arbeitsplätze in unterirdischen Bauten, Bergwerken, Höhlen und Wasserversorgungsanlagen sowie solche, die von der Aufsichtsbehörde als radongefährdet eingestuft werden.

2Betriebe mit radongefährdeten Arbeitsplätzen sorgen dafür, dass Radonmessungen durch eine anerkannte Radonmessstelle durchgeführt werden.

3Die Aufsichtsbehörde kann stichprobenweise Messungen an radongefährdeten Arbeitsplätzen durchführen.

3. Abschnitt: Massnahmen zur Reduktion der Radonbelastung

Art. 175 Radonsanierung von Neubauten

Wird der Radonreferenzwert von 300 Bq/m3 nach Artikel 164 Absatz 2 in Neubauten überschritten, so ordnet die zuständige Behörde nach Artikel 167 an, dass die Radonsanierung innerhalb eines Jahres durchgeführt wird.

Art. 176 Radonsanierung von Wohn- und Aufenthaltsräumen in bestehenden

Gebäuden

1Wird der Radonreferenzwert von 300 Bq/m3 nach Artikel 164 Absatz 2 überschritten, so ordnet der Kanton die Radonsanierung an:

a. von Wohn- und Aufenthaltsräumen: entsprechend der Dringlichkeit und der wirtschaftlichen Tragbarkeit im Einzelfall, spätestens aber beim nächsten Umbau, der eine Baubewilligung erfordert;

b. von Schulen oder Kindergärten: innert dreier Jahre.

2Der Kanton kann im Einzelfall Erleichterungen gewähren, falls die Radonsanierung unverhältnismässig ist. Diese Fälle sind dem BAG zu melden.

3Die Eigentümerin oder der Eigentümer sorgt für die Durchführung einer anerkannten Radonmessung zur Erfolgskontrolle innert eines Jahres nach der Radonsanierung und teilt dem Kanton sowie dem BAG die Ergebnisse mit.

4Sie oder er trägt die Kosten der Radonsanierung.

Art. 177 Massnahmen am Arbeitsplatz

1Wird der Schwellenwert von 1000 Bq/m3 nach Artikel 165 überschritten, so muss der Betrieb die monatlich integrierte Radongaskonzentration der exponierten Personen ermitteln und diese mindestens alle fünf Jahre überprüfen.

2Liegt die monatlich integrierte Radongaskonzentration einer Person am Arbeitsplatz über 170 kBqh/m3, so trifft der Betrieb organisatorische oder technische Massnahmen.