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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 109Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 127 Verbrennung von Abfällen in Betrieben
Absatz 1 entspricht Artikel 83 Absatz 1 der bisherigen StSV.
Zusätzlich dazu kommt Buchstabe c, welcher die Verbrennung von Abfällen mit H-3 und C-14 vorsieht. Absatz 3 entspricht Artikel 83 Absatz 3 der bisherigen StSV.
Absatz 4 betrifft Rückstände aus der Verbrennung. Da diese nur in sehr seltenen Fällen als radioaktive Abfälle betrachtet werden müssen, wurden die bisherigen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 4) ersetzt durch die Vorschrift einer Messung oder rechnerischen Abschätzung zur Überprüfung, ob die Rückstände aus der Verbrennung als nichtradioaktive Abfälle behandelt werden können.
Art. 128 Natürlich vorkommende radioaktive Materialien
Materialien, die nur natürlich vorkommende Radionuklide (NORM) enthalten, werden getrennt betrachtet, da sich die natürlicherweise in diesen Materialien vorhandenen Aktivitäten sowie ihre Verteilungen nur wenig beeinflussen lassen. Dieser Artikel sieht neben spezifischen Freigrenzen für diese Radionuklide im natürlichen Zustand unter bestimmten Bedingungen und mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auch die Möglichkeit der Abgabe in die Umwelt vor.
3. Abschnitt: Behandlung der Abfälle im Betrieb
Art. 129 Kontrolle und Dokumentation
Dieser Artikel entspricht weitgehend Artikel 84 der bisherigen StSV. Es wird lediglich der Titel angepasst.
Art. 130 Abklinglagerung
Absatz 1 übernimmt inhaltlich Artikel 85 Absatz 1 der bisherigen Verordnung. Der Grenzwert für Halbwertszeiten, bis zu dem Abfälle für das Abklingen zu lagern sind, wurde auf 100 Tage angehoben. Die betroffenen Nuklide werden in der Praxis ohnehin zum Abklingen gelagert.
Die Absätze 2 und 3 entsprechen inhaltlich Artikel 85 Absatz 2 der bisherigen StSV. Der Inhalt wurde an den neuen Geltungsbereich angepasst.
Absatz 4 ersetzt die Absätze 3 und 4 von Artikel 85 der bisherigen StSV.
Art. 131 Gase, Staub, Aerosole und Flüssigkeiten
Die Bestimmungen von Artikel 86 der bisherigen StSV werden hier übernommen.
Absatz 1 dieses Artikels, der sich auf Gase, Staub und Aerosole bezieht, geht allerdings weiter als der bisher geltende Artikel 86. Gase, Staub und Rauch, die nicht an die Umwelt abgegeben werden dürfen, sind durch die vorgesehenen Vorrichtungen zurückzuhalten.
Absatz 2 befasst sich mit flüssigen Abfällen, die wegen ihrer chemischen Zusammensetzung oder wegen ihrer Aktivität nicht an die Umwelt abgegeben werden dürfen. Es wird neu auch auf die Möglichkeit der Verbrennung dieser Art von Abfällen hingewiesen.
Da weitere technische Lösungen möglich sind, kann die Aufsichtsbehörde gemäss Absatz 3 Ausnahmen zulassen.
4. Abschnitt: Ablieferung
Art. 132 Ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle
Dieser Artikel entspricht weitgehend Artikel 87 der bisherigen StSV.
Die technischen Einzelheiten der Behandlung ablieferungspflichtiger radioaktiver Abfälle sind in der Verordnung über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle28 festgelegt.
Art. 133 Aufgaben des PSI als Sammelstelle des Bundes
Dieser Artikel entspricht Artikel 87a der bisherigen StSV.