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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 110Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 134 Koordinationsgruppe
Dieser Artikel entspricht mit Ausnahme einer sprachlichen Korrektur Artikel 87b der bisherigen StSV.
8. Kapitel: Störfälle
1. Abschnitt: Begriff
Art. 135
Definition eines Störfalls inklusive der Angabe der Auslösekriterien. Der Störfall gehört zur geplanten Expositionssituation und kann in der Regel durch den Betrieb selber bewältigt werden.
2. Abschnitt: Vorsorge
Art. 136 Auslegung von Betrieben
Dieser Artikel wurde aus den bisherigen Artikel 94 und 96 StSV zusammengelegt. Es werden dabei die Anforderungen an den Betrieb und die für die Bevölkerung resultierende Dosis definiert. Absatz 3 verlangt Massnahmen des Betriebes zur Verhinderung von Unfällen, diese Massnahmen sind aber nicht zwingend an eine Reduktion der Häufigkeit gekoppelt. Neu werden die Häufigkeiten gleich wie in der Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen29 präzise abgegrenzt.
Art. 137 Sicherheitsbericht
Dieser Artikel entspricht Artikel 95 der bisherigen StSV. In Absatz 2 Buchstabe e wird neu auf den Artikel 149 verwiesen.
Art. 138 Vorsorgliche Massnahmen
Dieser Artikel entspricht Artikel 96 der bisherigen StSV. Absatz 5 wurde in den neuen Artikel 147 überführt. Dieser regelt die Referenzwerte für Notfälle. Bei den hier geregelten Störfällen handelt es sich nicht um Notfälle sondern um Störfälle innerhalb des geplanten Betriebs. Aus diesem Grund gelten zu deren Bewältigung Dosisgrenzwerte und nicht Referenzwerte.
3. Abschnitt: Bewältigung
Art. 139 Sofortmassnahmen
Dieser Artikel entspricht Artikel 97 der bisherigen StSV.
Art. 140 Meldepflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss einen Störfall der Aufsichtsbehörde, und falls dieser zu einer Überschreitung eines Immissions- oder Emissionsgrenzwerts führen kann, zusätzlich der Nationalen Alarmzentrale (NAZ), melden. .
Störfälle, die auch zu einer Überschreitung eines Dosisgrenzwertes für beruflich strahlenexponierte Personen führen können, müssen zudem unverzüglich auch der Suva gemeldet werden.
Art. 141 Pflichten der Aufsichts- und der Bewilligungsbehörde
Die Aufsichtsbehörde beurteilt den Störfall und leitet die Informationen an die Bewilligungsbehörde weiter. Damit hat die Bewilligungsbehörde die Übersicht über alle Störfälle und ist in der Lage, notwendige Angaben an betroffene Behörden weiterzugeben.
Die Bewilligungsbehörde ihrerseits leitet die Informationen an weitere betroffene Behörden weiter, beispielsweise an das BFE, VBS oder fedpol falls nukleare Forensik eingesetzt werden muss.
Für die Meldungen an die IAEA ist das ENSI zuständig, es werden aber nur Störfälle mit einer Einstufung von INES30 2 [12] und höher an die IAEA gemeldet.
29 SR 732.112.2
30 International Nuclear and Radiological Event Scale