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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 111Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 142 Untersuchung und Berichterstattung der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
Dieser Artikel entspricht grundsätzlich Artikel 99 der bisherigen StSV. In Absatz 1 wird neu die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber in die Pflicht genommen, eine Untersuchung durchzuführen. Wer diese Untersuchung im Betrieb durchführt, liegt im Ermessen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
Art. 143 Massnahmen bei der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes
Dieser Artikel gibt dem BAG die Aufgabe, bei einer Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes die notwendigen Untersuchungen durchzuführen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Art. 144 Information über Störfälle
Dieser Artikel entspricht inhaltlich Artikel 100 der bisherigen StSV. Über sämtliche Störfälle gibt der jährlich erscheinende Bericht des BAG "Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität in der Schweiz" Auskunft. Der Vorbehalt gemäss Art 9 der ABCN-Einsatzverordnung31 wurde entfernt, da der Bundesstab ABCN nur bei Notfällen im Einsatz stehen wird.
4. Titel: Notfall-Expositionssituationen
Bei einem Notfall können die Dosisgrenzwerte nicht mehr eingehalten werden. Der Schutz der Bevölkerung und die Strategie richten sich nach den Referenzwerten. Diese Referenzwerte gelten für das erste Jahr und über alle Expositionspfade (externe Bestrahlung, Inhalation, Inkorporation, Ingestion usw.). Wenn tiefere Referenzwerte möglich und mit sinnvollem Aufwand erreicht werden können, wird der Bundesstab ABCN dem Bundesrat entsprechend einen Antrag stellen.
Wenn das Ereignis unter Kontrolle ist und die Bewältigung im Rahmen der ordentlichen Prozesse geführt werden kann, wird der Bundesrat den Übergang von der Notfall-Expositionssituation zur bestehenden Expositionssituation anordnen (politischer Entscheid). Es ist davon auszugehen, dass die Notfall-Expositionssituation Monate bis Jahre dauern kann und parallel zu geplanten und bestehenden Expositionssituationen bestehen wird. Es ist daher auf eine klare Aufgabenteilung und Zusammenarbeit Wert zu legen.
1. Kapitel: Begriff und Referenzwerte
Art. 145 Begriff
Ein Notfall ist eine nicht routinemässige Situation oder ein nicht routinemässiges Ereignis mit erhöhter Radioaktivität, bei der bzw. bei dem eine Strahlenquelle vorhanden ist und die bzw. das unverzügliche Massnahmen erfordert, um schwerwiegende nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen sowie für die Umwelt zu mindern, oder eine Gefahr, die solche schwerwiegenden nachteiligen Folgen nach sich ziehen könnte.
Art. 146 Referenzwerte für die Bevölkerung
In Notfall-Expositionssituationen werden Referenzwerte festgelegt, deren Überschreitung nicht zulässig ist und bei deren Unterschreitung weiterhin eine Optimierung des Schutzes durchgeführt werden sollte. Der Bundesstab ABCN gemäss ABCN-Einsatzverordnung32 kann aufgrund der Definition eines Referenzwerts eine entsprechende Schutzstrategie wählen. Eine optimale Schutzstrategie berücksichtigt verschiedene Faktoren, wie beispielsweise Gesundheitsschutz, Umsetzbarkeit, Kosten oder Akzeptanz. In der E-StSV ist für die Notfall-Expositionssituation ein maximaler Referenzwert von 100 mSv für die Bevölkerung im ersten Jahr definiert. Wenn ein tieferer Referenzwert angezeigt ist und mit verhältnismässigen Massnahmen durchgesetzt werden kann, wird der Bundesstab ABCN dem Bundesrat den Antrag für einen tieferen Referenzwert stellen und eine entsprechende Schutzstrategie anwenden.
31 SR 520.17
32 SR 520.17