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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 113Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 149 Notfallschutz in der Umgebung von Betrieben
Dieser Artikel entspricht inhaltlich dem Artikel 101 der bisherigen StSV.
3. Kapitel: Bewältigung
Art. 150 Meldepflicht
Notfälle werden durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber unverzüglich gemäss den Vorgaben an die Aufsichtsbehörden und an die NAZ gemeldet.
Das BAG ist gemäss Abkommen Focal Point zur WHO und meldet Notfälle im Rahmen der Vorgaben der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV 2005) [13].
Art. 151 Informationspflicht
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist für die Informationstätigkeit im Ereignisfall verantwortlich. Bei einem Ereignis von nationaler Tragweite (bei Einsätzen des Bundes zur Bewältigung von Ereignissen von nationaler Tragweite, die Bevölkerung, Tiere und Umwelt durch erhöhte Radioaktivität, durch biologische oder chemische Schadenereignisse sowie durch Naturereignisse (ABCN-Ereignisse)) gilt die ABCN-Einsatzverordnung, insbesondere Artikel 9 über die Informationsführung durch das zuständige Departement oder Bundesamt.
Art. 152 Ermittlung der Strahlendosen
Die Bestimmungen aus dem Dosismassnahmenkonzept aus Anhang 1 der ABCN-Einsatzverordnung35 Ziffer 8 wurde neu in die E-StSV aufgenommen und entsprechend umformuliert. Das BAG ist grundsätzlich immer für die Ermittlung der Strahlendosen verantwortlich, in der Akutphase eines Notfalls kann die NAZ diese Funktion kurzzeitig übernehmen.
Für die Ermittlung der Strahlendosen im Falle eines Notfalles legen die Aufsichtsbehörden BAG und ENSI, zusammen mit der NAZ die Methoden und Modelle fest. Eine Auswahl von Dosisfaktoren ist in den Anhängen 5 und 6 aufgeführt.
35 SR 520.17