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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
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Art. 153 Führung in der Notfall-Expositionssituation
Für die Bewältigung von Ereignissen von nationaler Bedeutung und insbesondere bei Ereignissen mit erhöhter Radioaktivität ist der Bundesstab ABCN zuständig (siehe ABCN-Einsatzverordnung). Für die Anordnung von Sofortmassnahmen zum Schutz der Bevölkerung ist die NAZ verantwortlich, sie wird gemäss dem Dosismassnahmenkonzept (DMK) im Anhang der ABCN-Einsatzverordnung Massnahmen anordnen. Weiterführende Massnahmen, Massnahmen nach der Akutphase und Lockerung der angeordneten Massnahmen werden durch den Bundesstab ABCN vorbereitet und dem Bundesrat unterbreitet. Das BAG berät diesbezüglich den Bundesstab. Der Vorsitz im Ereignisfall im Bundesstab wird in der ersten Ausschusssitzung bestimmt. Wenn der Gesundheitsschutz der Bevölkerung oberste Priorität hat, wird voraussichtlich das EDI, resp. das BAG den Vorsitz gemäss ABCN-Einsatzverordnung übernehmen. Im Verlauf des Ereignisses können sich die Prioritäten ändern und der Vorsitz an ein anderes Departement übergehen. Strategien und Einsatzdokumentationen werden durch den Bundesstab ABCN unter der Leitung des BABS erstellt.
Die NAZ wird in der Akutphase des Ereignisses für die Ermittlung der radiologischen Lage ein Sofortmessprogramm (z.B. Aeroradiometrie) auslösen. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind in der VNAZ36 geregelt. Das BAG kann die NAZ bei den Messprogrammen nach der Akutphase unterstützen. Wenn es die radiologische Lage nach Monaten/Jahren zulässt, kann der Bundesstab ABCN seinen Einsatz beenden und dem Bundesrat einen Antrag stellen für den Übergang von der Notfall-Expositionssituation zur bestehenden Expositionssituation. Ein Übergang aus der Notfall-Expositionssituation zur bestehenden Expositionssituation kann auch gestaffelt angeordnet werden. Die IAEA und EU sind derzeit an der Erarbeitung von entsprechenden Grundlagendokumenten.
4. Kapitel: Verpflichtete Personen
Art. 154 Personengruppen
Im Falle einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität können Personen nach Absatz 1 zu Tätigkeiten
36 SR 520.18