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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 115Fedlex · Erläuternder Bericht
verpflichtet werden. Die Auflistung nach Absatz 1 soll neu alle relevanten Stellen explizit benennen. Unter Buchstabe g sind die Betreiber von kritischen Infrastrukturen aufgelistet, darunter sind auch die Betreiber und Arbeiter von Kernkraftwerken subsumiert.
Von Einsätzen befreit sind Personen unter 18 Jahren und schwangere Frauen.
Art. 155 Schutz der Gesundheit
Dieser Artikel entspricht Artikel 121 des bisherigen StSV.
Art. 156 Ausrüstung
Der Bundesstab ABCN koordiniert die Ausrüstung der verpflichteten Personen. Das BABS ist für die vorgängige Beschaffung der Ausrüstung verantwortlich.
Art. 157 Versicherungsschutz und Entschädigung
Dieser Artikel entspricht Artikel 124 der bisherigen StSV.
5. Titel: Bestehende Expositionssituationen
1. Kapitel: Grundsätze
Art. 158
Gemäss Euratom BSS muss eine Strategie festgelegt werden, um einen angemessenen Umgang mit bestehenden Expositionssituationen (Radon, radiologische Altlasten, NORM, langfristige Kontaminationen) sicher zu stellen. Aufgrund des Optimierungsprinzips soll für bestehende Expositionssituationen ein Referenzwert von 1 mSv pro Jahr für die Exposition der Bevölkerung festgelegt werden (ausser für Radongaskonzentrationen, welcher 300 Bq/m3 beträgt gemäss Art. 164, was einer jährlichen Dosis von etwa 10 mSv entspricht ). Der Radonreferenzwert bezieht sich sowohl auf Radonkonzentrationen natürlichen als auch künstlichen (z.B. Radiumaltlasten) Ursprungs. Gemäss internationalen Empfehlungen (Euratom BSS sowie ICRP Publikation 103) hat das BAG jedoch die Möglichkeit, Referenzwerte bis 20 mSv pro Jahr dem Bundesrat im Einzelfall vorzuschlagen, insbesondere für den Übergang von einer Notfall- zu einer bestehenden Expositionssituation. Es soll damit vermieden werden, dass es zu einer erneuten Verschärfung der Massnahmen, z.B. zusätzliche Umsiedelungen, kommen kann. Der wesentliche Unterschied zur Notfall-Expositionssituation ist, dass man bei einer bestehenden Expositionssituation nicht unter Zeitdruck steht, wenn Entscheidungen über Massnahmen zu treffen sind, und dass jeder Fall unter Berücksichtigung seiner Gegebenheiten behandelt werden kann. Unter diesen Bedingungen wird der Referenzwert situationsspezifisch gewählt.
2. Kapitel: Radiologische Altlasten
1. Abschnitt: Begriff
Art. 159
Kontaminierte Standorte aus vergangenen Tätigkeiten sind typischerweise ehemalige Uhrenwerkstätten, in welchen bis 1963 radiumhaltige Leuchtfarbe eingesetzt wurde. Tätigkeiten, die beschränkt einer regulatorischen Kontrolle unterlagen sind beispielsweise Tätigkeiten, für welche die Suva Bestimmungen für Arbeitnehmende erlassen hat.
Gegenstände, welche radioaktive Quellen mit einer Aktivität über der Freigrenze nach Anhang 3 Spalte 9 enthalten und die nie oder nur beschränkt einer regulatorischen Kontrolle unterlagen sind z.B. radiumhaltigen Uhrenbestandteile, Kosmetika mit radioaktiven Stoffen, Radiumtrinkkuren oder Keramik-Platten mit einer Glasur mit natürlichem Uran. Ausgenommen sind radioaktive Quellen, die nach Inkrafttreten der StSV von 1994 freigemessen worden sind. Beispiele für Gegenstände mit radioaktiven Quellen, die früher mit Zulassung (neu Typenbewilligung) zur allgemeinen oder eingeschränkten Verwendung nach Artikel 29 Buchstabe c StSG in Verkehr gebracht worden sind, deren Zulassung oder Typenbewilligung jedoch abgelaufen ist und nicht verlängert wird (mangels Rechtfertigung), sind wie radiumhaltige Uhren, Feuermelder mit Americium oder thorierte Elektroden.