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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 116Fedlex · Erläuternder Bericht

2. Abschnitt: Gegenstände

Art. 160

Das BAG stellt sicher, dass Gegenstände, die als radiologische Altlasten gelten, konform entsorgt werden. Grundsätzlich ist der Inhaber einer Gefahrenquelle selbst verpflichtet, diese zu beseitigen (Art. 38. Abs. 1 StSG). Wenn allerdings die Massnahmen nach der Natur der Sache nicht von den Inhabern der Gefahrenquelle selbst getroffen werden können, muss der Bund die Gefahrenquelle auf Kosten des Inhabers direkt beseitigen (Art. 38 Abs. 2 StSG). Zudem gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der E-GebV-StS.

Die Aufsichtsbehörde prüft auf Basis von Risiko-Nutzen Analysen, ob eine Weiterverwendung von solchen Gegenständen gerechtfertigt ist Liegt eine Rechtfertigung vor, so kann für die Weiterverwendung eine Bewilligung beantragt und erteilt werden.. Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten für eine spätere Entsorgung. Es handelt sich dabei z.B. um Uhrensammlungen in Museen oder historisches Armeematerial.

3. Abschnitt: Standorte

Art. 161 Standorte mit möglichen Kontaminationen

Vorgesehen ist, dass das BAG ein Inventar der Standorte führt, die möglicherweise kontaminiert sind. Solche Standorte werden durch Private oder Behörden gemeldet oder können durch historische Recherchen eruiert werden. Im Inventar werden, neben den Informationen zum Standort und den früheren Tätigkeiten, die Ergebnisse der Untersuchung und der Sanierung gespeichert. Auch beispielsweise bei einer allfälligen Freigabe eines kontaminierten Hauses bleiben die Informationen im Inventar gespeichert, da das Grundstück unter dem Haus immer noch kontaminiert sein kann und dies bei späteren Bauarbeiten zu Problemen führen kann.

Art. 162 Untersuchung von Standorten

Der Bund hat die durch die Altlasten zusätzlich entstehenden Abklärungs-, Mess- und Überwachungsaufgaben vollumfänglich durchzuführen und zu finanzieren, weil es sich bei diesen Aktivitäten um Tätigkeiten handelt, die als Vollzugs- und Aufsichtsaufgaben dem Bund obliegen (Art. 9 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StSG). Der betroffene Kanton und die Gemeinde müssen darüber informiert werden. Für die Eigentümer resp. Benutzer des Standortes besteht eine Mitwirkungspflicht, damit die Untersuchung durchgeführt werden kann.

Im Fall vom Radium in ehemaligen Uhrenwerkstätten wurde das Untersuchungsverfahren im Rahmen einer Arbeitsgruppe entwickelt, in welcher das BAG und die Suva vertreten waren. Das Messprotokoll wurde dann der KSR als unabhängige Stelle zur Validierung geschickt. Es ist geplant, dass das BAG die Untersuchungen selber durchführt, da es über die Messexpertise sowie Ausrüstung verfügt. Es kann jedoch Dritte mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragen, wie die Suva falls am Standort Arbeitsplätze vorhanden sind. Es können jedoch auch private Firmen beauftragt werden.

Art. 163 Sanierung von Standorten

In diesem Artikel werden die Bestimmungen für die Sanierung der Standorte festgelegt, bei welchen die effektive Dosis der betroffenen Personen über dem Referenzwert liegt. Aufgrund der Untersuchung schätzt das BAG die Dosis ab und informiert entsprechend die betroffenen Personen, die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Benutzerin oder den Benutzer des Standortes, den Kanton sowie die Gemeinde. Liegt die Dosis unterhalb des Referenzwertes, kann das BAG den Standort freigeben.

Liegt die Dosis oberhalb des Referenzwertes, so wird dies im Grundbuch vermerkt.

In den betroffenen Räumlichkeiten sind Sanierungsmassnahmen erforderlich, da die Gesundheit von Personen gefährdet sein kann. Zur Sanierung gehören die Dekontamination, die Wiedererstellung sowie die Entsorgung der Abfälle. Die Verpflichtung zum Handeln ergibt sich aus den Artikeln 9 und 10 i.V. mit Artikel 38 StSG. Grundsätzlich ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Gefahrenquelle selbst verpflichtet, diese zu beseitigen (Art. 38. Abs. 1 StSG). Massnahmenpflichtig soll somit die Eigentümerin oder der Eigentümer des Standortes sein. Aufgrund der Beschaffenheit von radiologische Altlasten sind für deren Beseitigung besondere Kenntnisse erforderlich, damit die Sanierungsarbeiten fachgemäss