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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 117Fedlex · Erläuternder Bericht
durchgeführt werden können. Diese Fachkenntnisse sind bei keinen der heutigen Eigentümerinnen oder Eigentümern vorhanden. Aus diesen Gründen ist eine Firma mit entsprechender Bewilligung mit den Sanierungsarbeiten zu beauftragen.
Die Aufsichtsbehörde hat die Aufgabe, die Sanierungsarbeiten zu überwachen und für die Entsorgung der Abfälle zu sorgen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet zudem über die Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeiter, welche die Sanierung durchführen.
Von der Massnahmenpflicht zu unterscheiden ist die Kostentragungspflicht. Das StSG legt in Artikel 4 fest, dass die Kosten einer auf das Gesetz zurückzuführenden Massnahme vom Verursacher zu tragen sind. Absatz 4, 5, 6 und 7 konkretisieren nun diese Bestimmung bezüglich der Kostentragungspflicht bei der Sanierung von radiologischen Altlasten. Dabei übernimmt diese Bestimmung im Wesentlichen die Formulierungen und die Auslegeordnung des Artikels 32d Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes (USG)37. Dies geschieht bewusst, um sich im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit und Praktikabilität bevorzugt an der Praxis zu Artikel 32d Absatz 2 USG orientieren zu können. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Der Bund trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können, die zahlungsunfähig sind oder denen aus Gründen der Billigkeit nicht die vollen Kosten auferlegt werden können. Hat der Bund diesen Kostenanteil zu übernehmen, so prüft das BAG die Sanierungspläne und die dazugehörigen Kosten vor Beginn der Bauarbeiten. Billigkeit kann jedoch nicht berücksichtigt werden, z.B. wenn sie oder er schon bei der Kontaminierung Eigentümerin oder Eigentümer war, den Standort vom Verursacher geerbt hat, oder durch die Kontamination einen wesentlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat (reduzierter Kaufpreis des Standortes). Diese Kriterien leiten sich aus BGE 139 II 106 E. 5.5 ff. ab.
3. Kapitel: Radon
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 164 Radonreferenzwert
Gemäss Euratom BSS gilt neu ein Referenzwert von 300 Bq/m3 für die Radongaskonzentration in Gebäuden (im Jahresmittelwert), anstatt Richt- und Grenzwerte nach Artikel 110 der aktuellen StSV. Dabei werden Innenräume berücksichtigt, in denen sich Personen regelmässig während mehreren Stunden pro Tag aufhalten. Der Referenzwert entspricht gemäss Publikation ICRP 115 [15] einer Dosis von ca. 10 mSv für 7'000 Stunden Aufenthaltszeit im Jahr unter Berücksichtigung eines Gleichgewichtsfaktors von 0,4 im Gebäude. Das Vorgehen zur Bestimmung einer Radonreferenzwertüberschreitung wird in den vorgeschriebenen Radon-Messprotokollen festgehalten (siehe Artikel 169 Pflichten der Radonmessstellen). Der Radonreferenzwert wird so definiert, dass bei einer Überschreitung Massnahmen zu treffen sind. Diese mittel- bzw. langfristigen Massnahmen werden in den Artikeln 175 bis 177 festgelegt.
Art. 165 Schwellenwert am Arbeitsplatz
Aufgrund des Arbeitnehmerschutzes soll ein Schwellenwert von 1'000 Bq/m3 für Arbeitsplätze in bestehenden Gebäuden sowie für „radongefährdete Arbeitsplätze“ nach Artikel 174 festgelegt werden. Dieser Schwellenwert entspricht den Begriff „entry point“ der Publikation ICRP 115 [15]. Je nach Arbeitsplatz ist es nicht sinnvoll, den Jahresmittelwert der Radonkonzentration zu bestimmen. Sowohl die Radonkonzentration in der Luft als auch die Aufenthaltszeit an diesen Arbeitsplätzen können zeitlich über da Jahr stark schwanken. Das Vorgehen zur Bestimmung einer Überschreitung wird in den vorgeschriebenen Radon-Messprotokollen festgehalten (vgl. Art. 169). Eine Überschreitung erfordert von den betroffenen Betriebe sofortige Massnahmen nach Artikel 177 (Ermittlung der monatlichen Exposition der Personen am Arbeitsplatz und wenn nötig, Einleitung von technischen oder organisatorischen Massnahmen).
Art. 166 Fach- und Informationsstelle für Radon und Radonaktionsplan
Wie bisher sind die Aufgaben der „Fach- und Informationsstelle Radon“ beschrieben.
Die Umsetzung des Radonaktionsplans gehört zu den neuen Aufgaben. Am 25. Mai 2011 wurde der
37 SR 814.01