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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 118Fedlex · Erläuternder Bericht
nationale Radonaktionsplan38 vom Bundesrat genehmigt. Der Radonaktionsplan ist für das BAG verbindlich und legt die strategischen Stossrichtungen zur Bewältigung der Radonproblematik bis 2020 fest, insbesondere betreffend Messverfahren, baulicher Schutzmassnahmen für Neu- und Umbauten, Radonsanierungen, Ausbildung, Kommunikation sowie Entwicklungen weiterer Instrumente und Methoden zur Bewältigung der Radonproblematik. Zudem werden nicht mehr nur Messempfehlungen gemacht, sondern Empfehlungen zu den Schutzmassnahmen allgemein. Neu kann das BAG Drittpersonen mit der Beratung beauftragen, da im BAG die Kompetenzen im Bauwesen nicht mehr vorhanden sind.
Art. 167 Zuständigkeit
Bei Radon in Wohn- und Aufenthaltsräume sind wie bisher die Kantone für den Vollzug zuständig. Aufenthaltsräume sind öffentlich zugängliche Räume, in denen sich Personen aus der Bevölkerung regelmässig während mehreren Stunden pro Tag aufhalten. Schulen und Kindergärten fallen auch in diese Kategorie, da Kinder aufgrund des Vorsorgeprinzips besonders geschützt werden sollen.
Für Radon am Arbeitsplatz sind die Aufsichtsbehörden nach Artikel 182 zuständig. Bei Unklarheiten über die Zuständigkeit sprechen sich die Behörden untereinander ab.
Art. 168 Anerkennung von Radonmessstellen
Die Messsysteme müssen vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) zugelassen sein. Die Branche, in welcher das gesuchstellende Unternehmen tätig ist, wird als Kriterium genommen, um beurteilen zu können, ob das notwendige Personal vorhanden ist. Typischerweise anerkennt das BAG Ingenieurbüros, die sich mit Themen aus der Bau- bzw. Umweltproblematik befassen. Wenn die Kantone anerkannte Radonmessungen im Rahmen von kostenlosen Messaktionen durchführen möchten, dann müssen sie sich neu vom BAG anerkennen lassen, ohne jedoch auf die Liste der anerkannten Radonmessstellen39, auf der nur kommerzielle Anbieter aufgeführt sind, aufgenommen zu werden. Die Anerkennung der Kantone soll sicherstellen, dass alle anerkannten Radonmessungen gemäss den vorgeschriebenen Radon-Messprotokollen erfolgen. Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet, damit das BAG regelmässig die Zuverlässigkeit der anerkannten Radonmessstellen überprüfen kann (z.B. anlässlich der Vergleichsmessungen).
Art. 169 Pflichten der Radonmessstellen
Die notwendige Verbesserung der Messqualität führt zu neuen Pflichten für die anerkannten Radonmessstellen. Sie müssen sich an die vorgeschriebenen Radon-Messprotokolle (Begriff gemäss WHO, 2009 [16]) halten, welche Bestandteil der BAG-Anerkennungsverfügung sind. Bei Nichtbeachtung kann die Anerkennung entzogen werden. Die Messprotokolle werden parallel zur Revision der StSV in einer vom METAS geleiteten Arbeitsgruppe entwickelt, in welcher u.a. die Behörden (Bund und Kantone), die anerkannten Messstellen sowie das Paul Scherrer Institut (PSI) vertreten sind. Die Messprotokolle enthalten einerseits die Messanleitung für verschiedene Raumtypen (z.B. Wohnräume, Schulen oder Arbeitsplätze) einschliesslich der Interpretation der Ergebnisse sowie anderseits Qualitätssicherungsmassnahmen. Die Mindestmessdauer wird neu in den Radon-Messprotokollen geregelt und nicht mehr in der Verordnung. Grund dafür ist, dass diese Mindestmessdauer je nach Raumtyp stark variieren kann. Ausserdem ist es notwendig, den Informationsfluss zwischen den anerkannten Radonmessstellen und den zuständigen Behörden zu verbessern. Vorgesehen ist, dass die anerkannten Radonmessstellen jede Überschreitung des Radonreferenz- bzw. Schwellenwertes innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Messung der zuständigen Behörde meldet. Zudem müssen alle Messresultate innerhalb der gleichen Frist in die Radondatenbank eingegeben werden.
Art. 170 Radonfachpersonen
Das BAG publiziert seit mehreren Jahren eine Liste der ausgebildeten Radonfachpersonen40, welche die Gebäudeeigentümer oder Baufachleute bei Radonsanierungen beraten können. Diese Liste wird
38 Radonaktionsplan 2012-2020, erhältlich unter www.ch-radon.ch
39 Liste der anerkannten Radonmessstellen, erhältlich unter www.ch-radon.ch
40 Liste der Radonfachpersonen, erhältlich unter www.ch-radon.ch