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Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 10 Seiten

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Art. 108

Aufgehoben

Art. 109 Verwaltung

Die Verwaltung des Fonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom …22.

Art. 110

Aufgehoben

5. Bundesgesetz vom 19. Juni 195923 über die Invalidenversicherung

Art. 77 Abs. 1 Bst. c

1

Die aufgrund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch:

c. die Zinsen des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach Art. 79;

Zweiter Abschnitt: Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung

Art. 79 Bildung

1

Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung» (IV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen nach Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben nach den Artikeln 4–51, 66–68quaterund 73–75 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72–75 ATSG24 belastet werden.

2

Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

Art. 79a Verwaltung

Die Verwaltung des Fonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom …25.

6. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195226

Art. 28 Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung

1

Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» (EO-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden.

2

Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

3

Die Verwaltung des Fonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom…27.

22 SR …

23 SR 831.20

24 SR 830.1

25 SR …

26 SR 834.1

27 SR …