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Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 10 Seiten

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1Die Rechnungslegung stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.

2Sie beachtet die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung, insbesondere die Wesentlichkeit, die Vollständigkeit, die Verständlichkeit, die Stetigkeit und die Bruttodarstellung.

3Der Bundesrat kann Vorschriften über die Rechnungslegung erlassen.

4Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.

Art. 16 Rechnungsführung

1Die Anstalt ist für die Rechnungsführung der Vermögensbewirtschaftung einschliesslich ihrer dadurch entstehenden Betriebs- und Verwaltungskosten verantwortlich. Sie bewirtschaftet die Aktiven der drei Sozialversicherungen gemeinsam. Sie weist den drei Ausgleichsfonds monatlich das Finanzergebnis im Verhältnis zu deren wirtschaftlichen Quote an den Rechtsgeschäften zu.

2Die Anstalt erstellt gestützt auf die von der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 Absatz 1bis AHVG10 erstellten Jahresrechnungen von AHV, IV und EO eine aggregierte Anstaltsrechnung.

3Eine Querfinanzierung zwischen den Ausgleichsfonds ist untersagt, ausgenommen sind kurzfristige Geldflüsse in der Tresorerie.

Art. 17 Betriebs- und Verwaltungskosten

Die Betriebs- und Verwaltungskosten der Anstalt werden den drei Ausgleichsfonds im Verhältnis zu ihrem Bruttovermögen anteilsmässig belastet.

Art. 18 Geschäftsbericht

1Für die Erstellung des Geschäftsberichtes ist der Verwaltungsrat zuständig. Er schliesst den Geschäftsbericht auf Ende des Kalenderjahres ab. Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung der Anstalt sowie ihren Lagebericht. Zusätzlich weist er die von der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 Absatz 1bisAHVG11 erstellten separaten Jahresrechnungen der AHV, IV und EO aus.

2Die Jahresrechnungen der Anstalt sowie der drei Sozialversicherungen setzen sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Die Jahresrechnung der Anstalt gibt insbesondere Auskunft über den Bestand und Entwicklung der Anlagen. Der Lagebericht der Anstalt enthält insbesondere Angaben über das Risikomanagement, die Personalentwicklung und die Interessenbindungen gemäss Artikel 7 Absatz 8.

Art. 19 Steuern

Die Anstalt ist von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden und von den Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit.

6. Abschnitt: Aufsicht

Art. 20

1

Die Anstalt untersteht der administrativen Aufsicht des Bundesrates.

2

Der Bundesrat übt seine Aufsicht insbesondere aus durch:

a. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats, dessen Präsidentin oder Präsidenten und dessen Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten;

b. die Genehmigung der Personalverordnung;

c. die Genehmigung des Geschäftsberichts;

10 SR 831.10

11 SR 831.10