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Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 10 Seiten

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Art. 24 Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds

1Bis zur vollständigen Entschuldung der IV wird der Anteil des Bestands an flüssigen Mittel und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds, der am Ende des Rechnungsjahres 50 Prozent der Jahresausgaben der IV übersteigt, dem AHV-Ausgleichsfonds gutgeschrieben.

2In Abweichung von Artikel 78 IVG13 übernimmt der Bund für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 den jährlichen Zinsaufwand auf dem IV-Verlustvortrag.

Art. 25 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 26 Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

13 SR 831.20