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Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 10 Seiten

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Anhang (Art. 27)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung14 wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 199415 über das öffentliche Beschaffungswesen

Art. 2 Abs. 1 Bst. h

2Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen:

h. die Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom …16, mit Ausnahme der Vermögensverwaltung nach Artikel 3 des genannten Gesetzes.

2. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017

Art. 27 Personaladministration

1

Die Arbeitgeber bearbeiten in Papierform und in einem oder mehreren Informationssystemen Daten ihrer Angestellten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere:

a. die Ermittlung des erforderlichen Personalbedarfs;

b. die Sicherung des erforderlichen Personalbestands durch Gewinnung von Mitarbeitenden;

c. die Lohn- und Gehaltsabrechnung, Anlegen von Personalakten, Meldungen an die Sozialversicherungen;

d. das Fordern und Fördern sowie der langfristige Erhalt von Mitarbeitenden;

e. die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeitenden;

f. die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung.

2

Sie können folgende für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 notwendigen Daten ihres Personals, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:

a. Angaben zur Person;

b. Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit;

c. Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;

d. erforderliche Daten im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts;

e. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit.

3

Sie sind verantwortlich für den Schutz und die Sicherheit der Daten.

4

Sie dürfen Daten an Dritte weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Weitergabe schriftlich zugestimmt hat.

5

Sie erlassen Ausführungsbestimmungen über:

14 AS 2010 3835, 2010 3839

15 SR 172.056.1

16 SR …

17 SR 172.220.1