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Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 10 Seiten
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Anhang (Art. 27)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung14 wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 199415 über das öffentliche Beschaffungswesen
Art. 2 Abs. 1 Bst. h
2Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen:
h. die Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom …16, mit Ausnahme der Vermögensverwaltung nach Artikel 3 des genannten Gesetzes.
2. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017
Art. 27 Personaladministration
1
Die Arbeitgeber bearbeiten in Papierform und in einem oder mehreren Informationssystemen Daten ihrer Angestellten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere:
a. die Ermittlung des erforderlichen Personalbedarfs;
b. die Sicherung des erforderlichen Personalbestands durch Gewinnung von Mitarbeitenden;
c. die Lohn- und Gehaltsabrechnung, Anlegen von Personalakten, Meldungen an die Sozialversicherungen;
d. das Fordern und Fördern sowie der langfristige Erhalt von Mitarbeitenden;
e. die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeitenden;
f. die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung.
2
Sie können folgende für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 notwendigen Daten ihres Personals, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:
a. Angaben zur Person;
b. Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit;
c. Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;
d. erforderliche Daten im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts;
e. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit.
3
Sie sind verantwortlich für den Schutz und die Sicherheit der Daten.
4
Sie dürfen Daten an Dritte weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Weitergabe schriftlich zugestimmt hat.
5
Sie erlassen Ausführungsbestimmungen über:
14 AS 2010 3835, 2010 3839
15 SR 172.056.1
16 SR …
17 SR 172.220.1