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Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 10 Seiten

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a. Sie führt die Geschäfte.

b. Sie bereitet die Geschäfte des Verwaltungsrats sowie der Ausschüsse vor.

c. Sie erstellt das Budget für die Betriebs- und Verwaltungsausgaben der Anstalt.

d. Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig und bei besonderen Ereignissen unverzüglich.

e. Sie vertritt die Anstalt gegen aussen in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsrats.

f. Sie stellt die erforderliche Aus- und Weiterbildung des Personals sicher.

g. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Personal der Anstalt; vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f.

h. Sie erfüllt alle Aufgaben, für die nach diesem Gesetz, nach dem Organisationsreglement oder nach den Vorgaben des Verwaltungsrats kein anderes Organ zuständig ist.

3

Die Direktorin oder der Direktor hat an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratende Stimme.

Art. 12 Revisionsstelle

1

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die Revisionsstelle. Ihr obliegt die Revision der Anstalt einschliesslich der Jahresrechnungen der AHV, IV und EO. Sie prüft die Jahresrechnung der Vermögensbewirtschaftung und im Lagebericht der Anstalt, ob ein internes Kontrollsystem und ein der Anstalt angemessenes Risikomanagement vorhanden sind sowie die Angaben zur Personalentwicklung.

2Für die Revision sind die Bestimmungen des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.

3Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat umfassend Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.

4Die Anstalt hat bei der vertraglichen Ausgestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen sicherzustellen, dass ihre Revisionsstelle Zugang hat zu den relevanten Ergebnissen der externen Revision ihrer Geschäftspartner. Sofern dies vertraglich vorgesehen ist, kann die Revisionsstelle der Anstalt die Revisionsstelle der Geschäftspartner mit zusätzlichen Prüfungen beauftragen.

4. Abschnitt: Personal

Art. 13 Anstellungsverhältnisse

1

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG8.

2Die Anstalt ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.

3

Der Verwaltungsrat regelt in einer Personalverordnung namentlich die Entlöhnung, die Nebenleistungen und die weiteren Vertragsbedingungen. Er legt sie dem Bundesrat zur Genehmigung vor.

Art. 14 Vorsorgeeinrichtung

1

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind nach den Bestimmungen der Artikel 32a–32m BPG9 bei PUBLICA versichert.

2

Die Anstalt ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG und gehört zum Vorsorgewerk Bund. Artikel 32d Absatz 3 BPG ist anwendbar.

5. Abschnitt: Rechnung, Verwaltungskosten, Geschäftsbericht und Steuern

Art. 15 Rechnungslegung

8 SR 172.220.1

9 SR 172.220.1