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Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 10 Seiten
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e. Er bewilligt den Personaletat der Anstalt.
f. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor und den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung.
g. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.
h. Er sorgt für ein der Anstalt angepasstes, auf einer systematischen Risikoanalyse beruhendes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
i. Er stellt die Zahlungsbereitschaft sicher.
j. Er verabschiedet das Budget für die Verwaltungsausgaben der Anstalt.
k. Er erstellt und verabschiedet den Geschäftsbericht nach Artikel 18; er unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung und beantragt gleichzeitig seine Entlastung.
l. Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung durch den Bundesrat.
m. Er orientiert in Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Öffentlichkeit über die finanzielle Lage der Ausgleichsfonds.
n. Er vertritt die Anstalt als Vertragspartei im Sinne von Artikel 32d Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)7.
2Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse Ausschüssen zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
Art. 9 Verfahren im Verwaltungsrat
1
Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein, wenn die Geschäfte es erfordern oder mindestens drei Mitglieder es verlangen.
2
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident Abstimmungen zu einem Antrag mit elektronischen Mitteln oder telefonisch durchführen. Solche Beschlüsse werden in das Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen.
4Eine Sitzung kann auch telefonisch oder mit elektronischen Mitteln durchgeführt werden, sofern kein Mitglied des Verwaltungsrats gegen dieses Vorgehen ist.
Art.10 Recht der Mitglieder des Verwaltungsrats auf Auskunft und Einsicht
1
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Anstalt verlangen. 2
In den Sitzungen sind die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet. Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung der Präsidentin oder des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.
3
Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied der Präsidentin oder dem Präsident beantragen, dass ihm Geschäftsbücher und Rechnungsbelege vorgelegt werden.
4
Weist die Präsidentin oder der Präsident ein Gesuch auf Auskunft oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.
Art. 11 Geschäftsleitung
1
Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
2
Die Geschäftsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
7 SR 172.220.1