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Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 10 Seiten
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d. die Entlastung des Verwaltungsrats.
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Er kann jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Anstalt nehmen und sich über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen.
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Der Bundesrat, das Eidgenössische Departement des Innern und das BSV können bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
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Die Anstalt verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Errichtung der Anstalt
1Die Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO werden in die Anstalt umgewandelt. Die Anstalt tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo dies erforderlich ist.
2Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Anstalt eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.
3Er bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die Anstalt übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.
4Er erlässt Bestimmungen, fasst Beschlüsse und trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren.
5Der Übergang der Rechte, Pflichten und Werte sowie die Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung der Anstalt erfolgen steuer- und gebührenfrei.
6Auf die Errichtung der Anstalt sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200312 nicht anwendbar.
Art. 22 Übergang der Arbeitsverhältnisse
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Die Arbeitsverhältnisse des Personals der bisherigen Geschäftsstelle gehen auf den vom Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt auf die Anstalt über und sind ab diesem Zeitpunkt ihrem Personalrecht unterstellt.
2Die Anstalt ersetzt die bisherigen Verträge innerhalb einer angemessenen Frist durch auf die neue Arbeitgeberin lautende Verträge. In diesen darf keine Probezeit vorgesehen werden.
3Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbeitsortes und der organisatorischen Eingliederung. Hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn. Die bei den Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Dienstjahre werden angerechnet.
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Beschwerden des Personals, die im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Art. 23 Zuständige Arbeitgeberin
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Die Anstalt gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Angestellten sowie die Rentenbezügerinnen und -bezüger:
a. die der Geschäftsstelle nach bisherigem Recht zugeordnet sind; und
b. deren Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der PUBLICA zu laufen begonnen haben.
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Die Anstalt gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.
12 SR 221.301