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Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 10 Seiten
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a. die Architektur, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems oder der Informationssysteme;
b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung;
c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;
d. die Datenkategorien nach Absatz 2;
e. den Schutz und die Sicherheit der Daten.
6Sie können die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten im Abrufverfahren vorsehen. Sie erlassen dazu Ausführungsbestimmungen.
Art. 27 a-c
Aufgehoben
Art. 32d Abs. 1 dritter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Abs. 2bis
1… Der Bundesrat kann den Zusammenschluss mehrerer Arbeitgeber zu einem gemeinschaftlichen Vorsorgewerk vorschreiben.
2… Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 32a Absatz 2 können sich mit Zustimmung des Bundesrates dem Vorsorgewerk Bund ebenfalls anschliessen. Jeder Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund ist Vertragspartei des gemeinschaftlichen Anschlussvertrages.
2bisLegen namentlich Grösse, Struktur und Aufgaben eines Arbeitgebers den Zusammenschluss nach Absatz 1 oder einen Anschluss an das Vorsorgewerk Bund aus versicherungstechnischen oder vorsorgetechnischen Gründen nahe, kann der Bundesrat den Zusammenschluss anordnen oder einem Anschlussbegehren zustimmen.
3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200518
Art. 33 Bst. b Ziff. 7
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
b. des Bundesrates betreffend:
7. die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom …19;
4. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194620 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 71 Absatz 1bis
1bisDie Zentrale Ausgleichsstelle ist für die Rechnungsführung der Sozialversicherungen AHV, IV und EO verantwortlich. Sie führt die Rechnungen der drei Sozialversicherungen getrennt und erstellt jährliche sowie monatliche Bilanzen und Erfolgsrechnungen.
Art. 107 Absatz 1
1
Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» (AHV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des ersten Teils, die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Artikeln 72–75 ATSG21 belastet werden.
18 SR 173.32
19 SR …
20 SR 831.10
21 SR 830.1