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Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 10 Seiten

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a. die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten zu vergüten; und

b. die zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen der AHV, IV und EO nötigen Vorschüsse zu gewähren.

Art. 4 Rechtsgeschäfte

Die Anstalt kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2 notwendigen Rechtsgeschäfte tätigen, das heisst Effekten und andere Finanzinstrumente erwerben und veräussern.

Art. 5 Haftung

Die Anstalt haftet für Verbindlichkeiten mit ihrem Gesamtvermögen.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 6 Organe

Die Organe der Anstalt sind:

a. der Verwaltungsrat;

b. die Geschäftsleitung;

c. die Revisionsstelle.

Art. 7 Verwaltungsrat

1

Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan.

2Er besteht aus elf fachkundigen Mitgliedern; diese müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die Versicherten, die schweizerischen Wirtschaftsverbände, insbesondere die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und der Bund müssen angemessen vertreten sein.

3

Der Bundesrat legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrats fest.

4Er wählt die Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er kann die Mitglieder zweimal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

5

Er legt das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrats und die weiteren Vertragsbedingungen fest.

6Der Vertrag zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Anstalt untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts6 sinngemäss anwendbar.

7Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Anstalt in guten Treuen wahren.

8Sie müssen vor ihrer Wahl dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen und Veränderungen während der Mitgliedschaft unverzüglich melden. Der Verwaltungsrat informiert darüber im Geschäftsbericht.

Art. 8 Aufgaben des Verwaltungsrats

1

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

a. Er erlässt das Organisationsreglement.

b. Er erlässt das Anlagereglement und legt die strategische Vermögensanlage fest.

c. Er erlässt die Personalverordnung und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Genehmigung.

d. Er trifft die organisatorischen und die vertraglichen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Anstalt und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

6 SR 210