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Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 14 Seiten
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Art. 5 Respektierung der Werte der Bundesverfassung
(Art. 12 Abs. 1 Bst. b, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. d BüG)
1Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten:
a. die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung der Schweiz;
b. die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit;
c. die Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst und zum Schulbesuch.
2Die Bewerberin oder der Bewerber bestätigt vor der Einbürgerung durch Unterzeichnung einer Loyalitätserklärung, die Werte der Bundesverfassung zu respektieren. Minderjährige Bewerberinnen oder Bewerber sind davon ausgenommen.
3Die Loyalitätserklärung enthält insbesondere die Werte nach Absatz 1.
Art. 6 Sprachnachweis
(Art. 12 Abs. 1 Bst. c, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. a BüG)
1
Die Bewerberin oder der Bewerber muss in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)2 nachweisen.
2
Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
a. eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt;
b. in der Schweiz während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat;
c. in der Schweiz eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache abgeschlossen hat;
d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.
3Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Absatz 2 Buchstabe d und bei der Ausgestaltung von kantonalen Sprachtests. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben betrauen.
Art. 7 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
(Art. 12 Abs. 1 Bst. d, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. a BüG)
1Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Ge-
2 http://www.coe.int/t/dg4/linguistic/Cadre1_en.asp