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Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 14 Seiten
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über Wiedereinbürgerungen von Personen, die:
c. für Entscheide über die übrigen erleichterten Einbürgerungen sowie 1. im Zeitpunkt der Gesuchstellung volljährig sind500
2. im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind250
d. für die Abweisung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes300
e. für Entscheide betreffend Nichtigerklärung von Einbürgerungen500
f. für Bestätigungen des Schweizer Bürgerrechts60
2Für minderjährige Kinder, die in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen werden, erhebt das SEM keine Gebühr.
3Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben b und c erwähnten Gebühren erhebt das SEM zugunsten der zuständigen kantonalen Behörde für deren nachstehende Tätigkeiten die folgenden Gebühren:
Franken
a. für die Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohn- höchstens
kanton je nach Arbeitsaufwand350
b. für die Kontrolle der Zivilstandsverhältnisse von im Ausland wohnenden Personen100
Art. 26 Gebühren der Schweizer Vertretungen im Ausland
Für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit Einbürgerungen erheben die Auslandvertretungen Gebühren nach der Verordnung vom 28. Januar 20044 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.
Art. 27 Inkasso
(Art. 35 Abs. 3 BüG)
1Die Gebühren können im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert werden.
2Das SEM fordert die folgenden Gebühren im Voraus ein:
a. die Gebühr für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes;
b. die Gebühr für Entscheide über eine Einbürgerung; und
c. die Gebühren zugunsten der zuständigen kantonalen Behörde.
3Das SEM setzt zur Vorauszahlung der Gebühren nach Absatz 2 eine angemessene Frist. Wird die Vorauszahlung der Gebühren nicht innert Frist geleistet, so tritt das SEM auf das Einbürgerungsgesuch nicht ein.
4Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rück-