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Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 14 Seiten
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3Läuft die Gültigkeitsfrist der Einbürgerungsbewilligung des Bundes ab und erfüllt die Bewerberin oder der Bewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin, so kann die zuständige kantonale Behörde beim SEM erneut um eine Einbürgerungsbewilligung nachsuchen.
2. Abschnitt: Verfahren bei einer erleichterten Einbürgerung und Wiedereinbürgerung
Art. 14 Einreichung und Prüfung der Gesuche bei Aufenthalt in der Schweiz
(Art. 25 Abs. 2, 29 Abs. 2, 34 Abs. 2 und 51 Abs. 1 und 2 BüG)
1Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung beim SEM ein, wenn sie oder er in der Schweiz lebt.
2Das SEM prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin und beauftragt die zuständige kantonale Behörde mit den Erhebungen, die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendig sind.
3Nach Eingang des Erhebungsberichts kann das SEM bei Bedarf die zuständige kantonale Behörde mit weiteren Erhebungen beauftragen oder eigene ergänzende Erhebungen durchführen.
4Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind.
Art. 15 Einreichung und Prüfung der Gesuche bei Aufenthalt im Ausland
(Art. 25 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 51 Abs. 1 und 2 BüG)
1Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung bei der Schweizer Vertretung im Ausland ein, wenn sie oder er im Ausland lebt.
2Die Schweizer Vertretung prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin. Sie lädt die Bewerberin oder den Bewerber zu einem persönlichen Gespräch ein und nimmt die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendigen Erhebungen vor.
3Die Schweizer Vertretung übermittelt das Einbürgerungsgesuch und den Erhebungsbericht dem SEM.
4Nach Eingang des Gesuchs kann das SEM bei Bedarf die Schweizer Vertretung mit weiteren Erhebungen beauftragen.
5Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind.