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Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 14 Seiten

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2Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Test über die Kenntnisse nach Absatz 1 Buchstabe a verpflichten. Sieht sie einen solchen Test vor, so stellt sie sicher, dass:

a. die Bewerberin oder der Bewerber sich mit Hilfe von geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten kann; und

b. sie oder er einen solchen Test bestehen kann mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen.

Art. 3 Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz

(Art. 11 Bst. c, 20 Abs. 2 und 26 Abs. 1 Bst. e BüG)

Die Bewerberin oder der Bewerber gefährdet die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen für eine Beteiligung, Unterstützung, Förderung oder Anwerbung namentlich in folgenden Bereichen:

a. Terrorismus;

b. gewalttätiger Extremismus;

c. organisierte Kriminalität; oder

d. verbotener Nachrichtendienst.

Art. 4 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(Art. 12 Abs. 1 Bst. a, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. c BüG)

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Die Bewerberin oder der Bewerber verstösst gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn sie oder er namentlich:

a. gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet;

b. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt;

c. Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Terrorismus öffentlich billigt oder dafür wirbt; oder

d. öffentlich zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt.

2Die Bewerberin oder der Bewerber gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr oder sein Aufenthalt in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss nach Absatz 1 führt.

3Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, solange ein Eintrag im Strafregister des Bundes besteht, der für die zuständigen Einbürgerungsbehörden einsehbar ist. Ausnahmen sind bei bedingten Strafen und Übertretungen möglich; massgebend ist die Schwere der Straftat.