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Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 14 Seiten

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suchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

2Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist.

3Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.

Art. 8 Förderung der Integration der Familienmitglieder

(Art. 12 Abs. 1 Bst. e und 26 Abs. 1 Bst. a BüG)

Die Bewerberin oder der Bewerber fördert die Integration der Familienmitglieder nach Artikel 12 Buchstabe e BüG, wenn sie oder er diese unterstützt:

a. beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache;

b. bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;

c. bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz; oder

d. bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration in der Schweiz beitragen.

Art. 9 Abweichung von den Integrationskriterien

(Art. 12 Abs. 2 BüG)

Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Integrationskriterien nach den Artikeln 6 und 7. Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können aufgrund:

a. einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung;

b. einer schweren oder lang andauernden Krankheit;

c. anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen:

1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche;

2. Erwerbsarmut;

3. der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben.

2. Abschnitt: Weitere Voraussetzungen bei einer erleichterten Einbürgerung und Wiedereinbürgerung

Art. 10 Eheliche Gemeinschaft

(Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a)

1Eine eheliche Gemeinschaft setzt das formelle Bestehen einer Ehe sowie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus, in der der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist.