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Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 14 Seiten
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Art. 19 Erhebungen für eine erleichterte Einbürgerung oder eine
Wiedereinbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
(Art. 34 Abs. 3 BüG)
1Die Schweizer Vertretung erstellt den Erhebungsbericht. Dieser enthält die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit) der Bewerberin oder des Bewerbers sowie aktuelle Angaben über die sinngemässe Erfüllung der folgenden Einbürgerungsvoraussetzungen:
a. Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 4);
b. Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 5);
c. Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 7);
d. Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder (Art. 8).
2Der Erhebungsbericht gibt zudem Auskunft über die enge Verbundenheit der Bewerberin oder des Bewerbers mit der Schweiz (Art. 11) sowie über die weiteren, spezifischen Voraussetzungen, die für die Beurteilung einer erleichterten Einbürgerung oder einer Wiedereinbürgerung nach den Artikeln 21 Absatz 2, 27 und 51 BüG notwendig sind.
3Kann die Bewerberin oder der Bewerber die Kriterien nach den Artikeln 7 und 11 wegen Krankheit, Behinderung oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder kaum erfüllen, so wird im Erhebungsbericht darauf hingewiesen.
4Werden minderjährige Kinder in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, so gibt der Erhebungsbericht Auskunft über jede Bewerberin und jeden Bewerber.
Art. 20 Erhebungen für eine Nichtigerklärung
(Art. 34 Abs. 3 BüG)
1Eröffnet das SEM ein Nichtigkeitsverfahren gegen eine erleichterte Einbürgerung oder eine Wiedereinbürgerung, so kann es die zuständige kantonale Behörde oder die Schweizer Vertretung mit den erforderlichen Erhebungen beauftragen.
2Bei einem Nichtigkeitsverfahren gegen eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer (Art. 21 BüG) kann das SEM die zuständige kantonale Behörde oder die Schweizer Vertretung mit der Befragung der Ehegattin oder des Ehegatten der betroffenen Person beauftragen. Das SEM kann bei Bedarf die Befragung weiterer Personen vorsehen.
3Bei der Befragung stützt sich die zuständige kantonale Behörde oder die Schweizer Vertretung auf den vom SEM erstellten Fragekatalog.
4Sie erstellt ein Befragungsprotokoll und leitet es an das SEM weiter.
3. Abschnitt: Mitwirkungspflicht
Art. 21
Die Bewerberin oder der Bewerber ist verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des BüG massgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Sie oder er muss insbesondere: