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Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 14 Seiten

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2Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die eheliche Gemeinschaft weiter besteht.

3Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung und im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen.

Art. 11 Enge Verbundenheit mit der Schweiz

(Art. 21 Abs. 2 Bst. b, 26 Abs. 1 Bst. b und 51 Abs. 1 und 2 BüG)

1Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er:

a. sich innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat;

b. sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann;

c. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt; und

d. Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegt.

2Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und d müssen von Referenzpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz bestätigt werden.

3

Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Beurteilung von Absatz 1 Buchstabe a die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers.

3. Kapitel: Verfahren bei einer ordentlichen Einbürgerung, erleichterten Einbürgerung und Wiedereinbürgerung

1. Abschnitt: Verfahren bei einer ordentlichen Einbürgerung

Art. 12 Zuständigkeit

(Art. 13 Abs. 1 und 18 Abs. 2 BüG)

1Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei der das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.

2Zieht die Bewerberin oder der Bewerber während des Verfahrens in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton um, so bleibt die vom Kanton bezeichnete Behörde zuständig, wenn sie die zur Zusicherung nach Artikel 13 Absatz 2 BüG notwendigen Abklärungen abgeschlossen hat.

Art. 13 Kantonaler Einbürgerungsentscheid

(Art. 14 Abs. 1 und 2 BüG)

1Vor der Einbürgerung der Bewerberin oder des Bewerbers führt die zuständige kantonale Behörde erneut eine Abfrage im Strafregister-Informationssystem VOSTRA durch.

2Sie prüft zusätzlich erneut die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, wenn nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes die Einbürgerung nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgen kann.