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Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 14 Seiten

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sprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in einer anderen Währung erhoben werden.

5Die Umrechnungskurse nach Absatz 4 legen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz nach Weisung des EDA fest.

Art. 28 Gebührenerhöhung und Gebührenreduktion

1Die Gebühren nach Artikel 25 Absätze 1 und 3 können bis zum doppelten Betrag erhöht oder bis zur Hälfte reduziert werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegenden Arbeitsaufwand erfordert.

2Sind Gebühren im Voraus eingefordert worden (Art. 27 Abs. 2) und erfolgt eine Gebührenerhöhung respektive Gebührenreduktion, so stellt das SEM den Differenzbetrag in Rechnung respektive erstattet diesen der Bewerberin oder dem Bewerber zurück.

Art. 29 Inkasso bei Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

(Art. 40 BüG)

Erhebt die zuständige kantonale Behörde eine Gebühr für die Behandlung eines Entlassungsgesuchs, so ist sie zuständig für das Inkasso.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

XXXX Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova