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Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 14 Seiten
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4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt: Aufenthalt
Art. 16 Aufenthalt
(Art. 33 Abs. 2 BüG)
Der Aufenthalt im Ausland für höchstens ein Jahr im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Aus- oder Weiterbildungszwecken gilt als kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr.
2. Abschnitt: Erhebungsberichte
Art. 17 Erhebungen für eine ordentliche Einbürgerung
(Art. 34 Abs. 3 BüG)
1Die zuständige kantonale Behörde erstellt den Erhebungsbericht. Dieser enthält die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit) der Bewerberin oder des Bewerbers sowie aktuelle Angaben über die Einbürgerungsvoraussetzungen, namentlich die:
a. Art der ausländerrechtlichen Bewilligung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a BüG);
b. Aufenthaltsdauer in der Schweiz (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BüG);
c. Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 4);
d. Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 5);
e. Sprachkompetenzen (Art. 6);
f. Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 7);
g. Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder (Art. 8).
2Der Erhebungsbericht gibt zudem Auskunft über das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (Art. 2).
3Kann die Bewerberin oder der Bewerber die Integrationskriterien nach den Artikeln 6 und 7 wegen Krankheit, Behinderung oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder kaum erfüllen (Art. 9), so wird im Erhebungsbericht darauf hingewiesen.
4Stellen Ehegatten gemeinsam ein Einbürgerungsgesuch oder werden minderjährige Kinder in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, so gibt der Erhebungsbericht Auskunft über jede Bewerberin und jeden Bewerber.
Art. 18 Erhebungen für eine erleichterte Einbürgerung oder eine
Wiedereinbürgerung bei Aufenthalt in der Schweiz
(Art. 34 Abs. 3 BüG)
1Die zuständige kantonale Behörde erstellt den Erhebungsbericht wie bei einer ordentlichen Einbürgerung (Art. 17).
2Der Erhebungsbericht gibt zudem Auskunft über die weiteren, spezifischen Voraussetzungen, die für die Beurteilung einer erleichterten Einbürgerung oder einer Wiedereinbürgerung nach den Artikeln 21 − 24, 27 und 51 BüG notwendig sind.