Vorlage

Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

a. zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen;

b. eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, von denen sie oder er wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen;

c. bei einem Nichtigkeitsverfahren zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen.

4. Abschnitt: Verfahrensfristen

Art. 22 Frist für die Durchführung von Erhebungen

(Art. 25 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 34 Abs. 3 BüG)

Werden die kantonale Einbürgerungsbehörde oder die Schweizer Vertretung im Ausland mit Erhebungen für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen beauftragt, so übermitteln sie ihren Erhebungsbericht in der Regel innerhalb von sechs Monaten dem SEM.

Art. 23 Behandlungsfristen für das SEM

1Das SEM entscheidet über die Erteilung einer Einbürgerungsbewilligung des Bundes in der Regel innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen.

2Es entscheidet über eine erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Erhebungsberichts der zuständigen kantonalen Behörde oder der Schweizer Vertretung im Ausland.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 24 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

Art. 25 Gebührensätze

(Art. 35 Abs. 1 und 2 BüG)

1Das SEM erhebt die folgenden Gebühren:

a. für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes an:

Franken 1. Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung volljährig sind100

2. Ehegatten, die gemeinsam ein Gesuch stellen150

3. Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind50

b. für Entscheide über die erleichterte Einbürgerung nach Artikel500

21 BüG

3 SR 172.041.1