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Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 11 Seiten
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Art. 3 Leichte Belastungen
Merkmale und Symptome, die für ein Tier eine leichte Belastung zur Folge haben können, sind insbesondere Langhaarigkeit, ausbleibender Haarwechsel, Albinismus oder vereinzelt fehlende Zähne.
Art. 4 Mittlere und starke Belastungen
1Merkmale und Symptome, die für ein Tier eine mittlere oder starke Belastung zur Folge haben können, sind in Anhang 2 aufgelistet. Die Liste ist nicht abschliessend.
2Merkmale und Symptome, die in Abhängigkeit von der Verpaarung bei den Nachkommen eines Tiers oder beim Tier selber auftreten können und für sie eine mittlere oder starke Belastung zur Folge haben können, sind in Anhang 3 aufgelistet. Die Liste ist nicht abschliessend.
Art. 5 Belastungsbeurteilung
1Wer mit einem Tier mit einem Merkmal nach Anhang 2 oder 3 züchten will, muss vorgängig eine Belastungsbeurteilung vornehmen lassen.
2Bei Merkmalen nach Anhang 2 werden für die Beurteilung die aktuell bestehenden Belastungen des Zuchttiers berücksichtigt. Bei Merkmalen nach Anhang 3 muss zusätzlich die Prognose über die zu erwartenden Belastungen sowohl der Elterntiere als auch der Nachkommen berücksichtigt werden.
3Es werden nur erblich bedingte Belastungen berücksichtigt.
4Die Belastungsbeurteilung ist durch Personen vorzunehmen, die über einen Hochschulabschluss und die notwendige Erfahrung in Veterinärmedizin, Ethologie oder Genetik verfügen.
Art. 6 Belastungskategorie einer Zuchtform oder Population
1Die Belastungskategorie einer Zuchtform oder einer Population entspricht der Belastungskategorie, der der grösste Anteil der zu dieser Zuchtform oder Population gehörenden Individuen angehört.
2Als Zuchtformen gelten insbesondere Typen, Rassen, Linien oder Farbzuchten.
Art. 7 Zuchteinsatz
1Tiere der Belastungskategorie 0 oder 1 dürfen zur Zucht eingesetzt werden.
2Bei Tieren der Belastungskategorie 1 muss die Züchterin oder der Züchter die Abnehmerin oder den Abnehmer der Nachkommen informieren, wie das Tier gepflegt werden muss, um belastende Massnahmen zu vermeiden. Als belastend gelten Massnahmen, die eine Zwangseinwirkung oder das Verabreichen von Substanzen wie Beruhigungs- oder Schmerzmittel beinhalten.
3Mit Tieren der Belastungskategorie 2 oder 3 darf gezüchtet werden, wenn das Züchten im Rahmen eines Zuchtprogramms erfolgt und wenn: